Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträge)
Die Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass sich jedermann
in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat wenden kann. Dieses
Petitionsrecht wird auch heute noch als Bürgerantrag bezeichnet.
Voraussetzung für
einen "Bürgerantrag" ist eine schriftliche, an den Rat gerichtete Anregung
oder Beschwerde.
Der Rat hat die Behandlung
und Beratung dieser Anträge dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Ist der
Haupt- und Finanzausschuss nicht zuständig, verweist er die Anregung/Beschwerde
an den zuständigen Fachausschuss zur Entscheidung.
Kosten
keine
Notwendige Unterlagen
Die Angelegenheit muss schriftlich formuliert sein.
Rechtsgrundlagen
§ 24 GO NRW, Hauptsatzung



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