Grundsteuer A/B

Steuern Abgaben Gebühren

Herzlich Willkommen auf der Informationsseite der Steuerabteilung der Stadt Lünen

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuerarten in Deutschland. Sie ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes (GrStG) erhoben.

Welche Arten von Grundsteuern gibt es?

Es werden 2 Arten von Grundsteuern unterschieden:

  • Grundsteuer A (Agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft)
  • Grundsteuer B (Baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude)

Wie wird der Grundsteuerbetrag errechnet?

Eine Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt Dortmund-Unna, Trakehnerweg 4, 44143 Dortmund festgestellte GRUNDSTEUERMESSBETRAG:

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ergeben sich aus dem Einheitswert-/Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Einwände gegen die Bewertung des Grundstücks sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem GRUNDSTEUERHEBESATZ der Stadt Lünen multipliziert und ergibt sodann die Höhe der zu leistenden Grundsteuer.

Kosten

Wie hoch sind die Hebesätze für die Grundsteuerberechnung in Lünen?

Die aktuellen Hebesätze der Stadt Lünen werden vom Rat der Stadt Lünen beschlossen und durch Satzung festgelegt.

Sie finden Sie hier

 

 

Notwendige Unterlagen

Ich habe mein Grundstück, mein Haus, meine Eigentumswohnung/Garage veräußert. Was muss ich beachten?

Mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages entscheidet das zuständige Finanzamt auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind wir daher an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und die darin getroffenen Feststellungen so lange gebunden, bis das Finanzamt den Grundbesitz dem Käufer durch besonderen Bescheid zugerechnet hat.

Eine Umschreibung der Grundsteuer vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt daher erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides (Zurechnungsfortschreibung) durch das Finanzamt!

Wichtig:

Es ist zu beachten, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer gem. § 9 GrStG ist. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, ändert das Finanzamt den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die Stadt Lünen darf davon nicht abweichen.

Der Verkäufer bleibt daher in jedem Fall noch bis zum Ende des Veräußerungsjahres steuerpflichtig und hat die Grundsteuer zu zahlen!

Eine Erstattung der anteiligen Grundsteuer für das Verkaufsjahr kann der Verkäufer nur auf privatrechtlichem Weg vom Erwerber verlangen.


Zahlung

Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten am Jahresanfang per Abgabenbescheid der Stadt Lünen festgesetzt.
Sie wird jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Lünen eine Einzugsermächtigung erteilen.

 

Rechtsgrundlagen

Link nach Bundesministerium der Justiz - Juris

Link Grundsteuergesetz

Link Abgabenordnung

Link Finanzamt Dortmund-Unna

 

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Monika Grompe

Buchstaben: I - K, M - R

Nadine Jarchow

Buchstaben: A - H, L