Pflicht zur An-/Ab-/Ummeldung
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung diese Personen beziehen bzw. aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen.
Für Personen, für die ein/e Pfleger/in oder Betreuer/in bestellt ist, der/die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson.
In diesen Fällen ist die Bestellung bzw. der Gerichtsbeschluss mitzubringen.
In diesen Fällen ist die Bestellung bzw. der Gerichtsbeschluss mitzubringen.
Rechtsgrundlagen
Meldegesetz NRW



drucken