Pflicht zur An-/Ab-/Ummeldung

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung diese Personen beziehen bzw. aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen.

Für Personen, für die ein/e Pfleger/in oder Betreuer/in bestellt ist, der/die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson.
In diesen Fällen ist die Bestellung bzw. der Gerichtsbeschluss mitzubringen.

Rechtsgrundlagen

Meldegesetz NRW