Anmeldungen
Bürgerbüro im Rathaus
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
Raum 33, EG
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag | 07:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | 07:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 07:30 - 12:30 Uhr |
| Donnerstag |
07:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 07:30 - 12:30 Uhr |
Zentrale Auskunft für das Bürgerbüro:
Tel.: 02306 104-1561
Fax: 02306 104-1581
E-Mail: buergerbuero@luenen.de
Sie haben vorher außerhalb von Lünen gewohnt und beziehen jetzt in Lünen eine Wohnung.
Wer eine Wohnung bezieht, ist verpflichtet, sich innerhalb von einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
Achtung: Es kann bei verspäteter Anmeldung ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden.
Die Anmeldung können Sie im Bürgerbüro persönlich vornehmen. Bei Familien mit ausschließlich minderjährigen Kindern genügt es aber, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Auch ist es möglich, dass der/die Meldepflichtige sich bei der Abgabe des von ihr/ihm ausgefüllten Meldeformulars vertreten lässt. Sollte ein/e Vertreter/in den Meldepflichtigen vertreten, muss er/sie jedoch in der Lage sein, alle erforderlichen Auskünfte über den Meldepflichtigen erteilen zu können. Hierzu gehören beispielsweise auch Auskünfte über weitere Wohnungen und den Status dieser Wohnungen (Haupt- oder Nebenwohnung).
Formulare erhalten Sie im Bürgerbüro Lünen oder an der Informationsloge im Rathaus.
Konkrete Angaben und Erläuterungen finden Sie im Merkblatt über die Anmeldung, das Sie von uns erhalten. Dort sind auch Hinweise auf Ihre Rechte zu finden.
Kosten
Gebühren für die Anmeldung des Wohnsitzes werden nicht erhoben.
Die Änderung des Kraftfahrzeugscheines kostet 10,70 €.
Notwendige Unterlagen
- Ausweise (Personalausweis, Reise-/Nationalpass bzw. Identitätskarte (bei EU-Angehörigen), Kinderausweis/-reisepass) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis, da ggf. eine Anschriftenänderung erfolgen muss
- möglichst das Familienstammbuch bzw. Geburts- und ggf. Heiratsurkunde(n)
- bei Bevollmächtigten neben der öffentlichen Vollmacht
oder der Vollmacht gemäß § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes
der eigene Personalausweis / Reise-/ Nationalpass sowie der Personalausweis der zu vertetenden Person



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