Willkommen in Lünen

roter Handabdruck Liebe werdende Eltern,
Liebe Familien,
mit Willkommen in Lünen haben wir für Sie Wissenswertes über die wirtschaftlichen Hilfen und den ersten Behördengänge zusammengestellt, die wichtig, interessant und hilfreich sind. In einigen Wochen nach der Geburt Ihres Kindes meldet sich eine Beraterinnen des Familienbüro/Willkommensbesuch bei Ihnen mit einem Vorschlag für einen Besuchstermin. Neben den Informationen über interessante Angebote und Leistungen können die Eltern in diesem Gespräch ihre Wünsche und ihre Anregungen äußern. Weitere Broschüren zu den Themen Schwangerschaft, Mutterschutz, Elterngeld und viele mehr erhalten Sie gebührenfrei in der Familienbüro/Servicestelle. Nutzen Sie die Broschüren-Bibliothek, Informationsbroschüren als pdf-Datei, zum Downloaden auf dieser Internetseite.
 

Anmeldungen Standesamt Krankenkasse Steuerkarte

Rote Hand

Anmeldung Ihres Kindes beim Standesamt
Melden Sie Ihr Kind innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt an. Damit halten Sie die gesetzlichen Vorgaben ein. Zuständig ist immer das Standesamt der Stadt, in der das Kind geboren wurde. Wenn Ihr Kind z.B. in Dortmund geboren wurde, müssen Sie Ihr Kind auch dort anmelden. Das gilt auch, wenn Sie in Lünen wohnen. Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter: V - Verwaltung / Standesamt, Geburten

Anmeldung Ihres Kindes bei der Krankenkasse
Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist Ihr Kind im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert. Um dies zu gewährleisten, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse unmittelbar nach der Geburt einen Antrag auf Familienversicherung stellen. Bitte legen Sie die
Geburtsurkunde Ihres Kindes vor. Sind Sie als Eltern minderjährig und noch über Ihre eigenen Eltern versichert, wird das Kind bei seinen Großeltern kostenlos mitversichert. Sind Sie privat krankenversichert, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Die Eintragung Ihres Kindes auf die Steuerkarte/Kinderfreibeträge.                                                                                                          Lassen Sie Ihr Kind auf Ihre Lohnsteuerkarte eintragen, damit Sie sich die gesetzlichen Steuerfreibeträge sichern können. Sie benötigen hierfür Ihren Personalausweis, Ihre Steuerkarte und die Geburtsurkunde des Kindes. Erledigen können Sie dies beim Finanzamt Dortmund-Unna.
Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter: V - Verwaltung / Finanzamt Dortmund-Unna

 

Beantragung Kindesunterhalt, der Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft, Sorgeerklärung

Kindesunterhalts, der Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft, Sorgeerklärung
Die Abteilung 2.4 „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" der Stadt Lünen hilft bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie durch eine Urkunde anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Bereits vor der Geburt des Kindes können Väter ihre Vaterschaft anerkennen, indem sie diese öffentlich beurkunden lassen. Die Mutter muss zustimmen.

Die Beurkundung ist bei der Abteilung 2.4 „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" unentgeltlich möglich. Gibt es Unklarheiten bei der Feststellung der Vaterschaft, die Mutter ist z.B. bei der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet, kann die Abteilung „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" umfassende Beratung und Hilfe anbieten. Dies gilt ebenso bei Fragen des Kindesunterhalts, einschließlich der Berechnung, wie hoch die Unterhaltsverpflichtung ist, und der Durchsetzung der Ansprüche.

Die Abteilung „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" kann die Unterhaltsansprüche des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft geltend machen. Wenn es keine Einigung über die Höhe des Unterhalts gibt, kann die Abteilung „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" dies in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren klären lassen. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, ist damit von der oftmals belastenden Unterhaltsklage entbunden. Die Unterhaltsverpflichtung kann ebenfalls bei der Abteilung „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" kostenfrei beurkundet werden, wenn ein gegenseitiges Einvernehmen vorliegt.

Möchten nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen, müssen sie beide Sorgeerklärungen abgeben. Solche Sorgeerklärungen müssen beurkundet werden, was bei der Abteilung „Amtsvormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften" kostenlos oder beim Notar kostenpflichtig erfolgen kann. Geben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, keine Sorgeerklärungen ab, hat die volljährige Mutter die alleinige elterliche Sorge. Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter: V - Verwaltung / Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften, Erklärungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

 

Unterhaltsvorschussleistungen

Rote Hand

Erhalten Sie als allein Erziehende/r für Ihr Kind keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für maximal 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Nach Abzug des Erstkindergeldes und gegebenenfalls Waisenbezüge ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder unter sechs Jahre 133,- Euro pro Monat
für Kinder von sechs bis 12 Jahren 180,- Euro pro Monat
(Stand: 01.01.2010)
Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter: V - Verwaltung / Unterhaltsvorschussleistungen

 

Finanzielles

Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfrist haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von sechs
Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach haben berufstätige Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt des Mutterschaftsgeldes:

  • Sie sind zwischen dem 4. und 10. Monat der Schwangerschaft mindestens 12 Wochen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen,
  • Sie können ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II zu Beginn der Schutzfrist nachweisen.


Höhe des Mutterschaftsgeldes

Sind Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und berufstätig, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Nettogehaltes. ArbeitgeberInnen und Krankenkasse zahlen gemeinsam. Die Leistungen der Krankenkasse richten sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Kindergeld und Kinderzuschlag
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt zurzeit:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 184,- Euro
  • für das dritte Kind . monatlich 190,- Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215,- Euro

(Stand: 01.01.2010)


Das Kindergeld gibt es grundsätzlich

  •  für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Die oben genannten Regelungen für Kinder in der Ausbildung gelten auch dann, wenn die Kinder wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können. 

Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll. Bei einem Kindeseinkommen ab 7.680,- Euro im Jahr entfällt das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen. Der höchste Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140,- Euro monatlich. (Stand: 01.02.2009)
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bestehen.

Der Kinderzuschlag muss gesondert schriftlich beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Informationen, Beratung und Antragsstellung des Kindergeldes:
Familienkasse Dortmund
Steinstraße 39, 44147 Dortmund
Telefon 0231 8422600
www.familienkasse-dortmund@arbeitsagentur.de

Informative Internetseiten zum Thema Kinderzuschlag unter: www.kinderzuschlag.de Elterngeld


Mit dem Elterngeld wird bis zu 14 Monaten nach der Geburt des Babys eine finanzielle Planungssicherheit für Eltern geschaffen. Das Elterngeld soll dabei unterstützen, Beruf und Familie zu vereinbaren.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Anspruch haben auch Auszubildende und Studierende, unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegattinen und Ehegatten Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld ersetzt 67% des bisherigen Nettoerwerbseinkommens (Durchschnitt der letzten
12 Monate) bzw. 65% bei einem Nettoerwerbseinkommen von über 1200,- Euro im Monat. Das Elterngeld beträgt monatlich höchstens 1800,- Euro und mindestens 300,- Euro. Das Mindestelterngeld von 300,- Euro erhalten alle, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren.
Bei der Bestimmung des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Stattdessen werden zusätzliche weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Das Elterngeld wird für die Dauer von bis zu 14 Monaten gezahlt.
Seit der Neuregelung ab dem 1. Januar 2011 wird das Elterngeld als Einkommen beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag angerechnet. Alle Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Er entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300,- Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei. Für Eltern, deren Jahreseinkommen über 250 000,- Euro bei Ledigen bzw. 500 000,- Euro bei Verheirateten liegt, entfällt seit dem 1. Januar 2011 der Elterngeldanspruch.
Die Neuregelungen zum Elterngeld gelten auch für diejenigen, die bereits vor 2011 Elterngeld bezogen haben. Die Neuregelungen werden für die Bezugsmonate (also die Lebensmonate des
Kindes) angewandt, die vollständig in 2011 liegen. (angelehnt an: BMFSFJ (www.elterngeld.net) und die Internetseite des Kreises Unna zum Thema Elterngeld und Elterngeldgesetz)
(Stand: 01.03.2011)

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Für die Beantragung benötigen Sie:

  • die Geburtsbescheinigung Ihres Kindes,
  • ausländische Mitbürger benötigen die Kopie der Aufenthaltsgenehmigung,
  • Ihre Einkommensnachweise (12 Monate vor der Geburt bzw. vor der Mutterschutzfrist),
  • die Nachweise über das gezahlte Mutterschaftsgeld und über den Zuschuss des Arbeitgebers hierzu.

Beide Elternteile legen innerhalb des Zeitraums von 14 Monaten ab der Geburt verbindlich fest, wer wann das Elterngeld beziehen will. Rückwirkende Elterngeldzahlungen werden nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Elterngeldstellen der Bundesländer. Kontaktadressen zum Thema Elterngeld finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
L - Leistungen / Elterngeld Information, Beratung und Antragsannahme
Informative Internetseiten zum Thema Elterngeldberechnung unter: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner


Bundesstiftung „Mutter und Kind"
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" unterstützt schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Je nach Einzelfall werden die Frauen durch finanzielle Hilfen für die Erstausstattung des Kindes, für die Wohnung und Einrichtung oder für sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt oder der Pflege des Kleinkindes stehen, unterstützt. In den Schwangerschaftsberatungsstellen besteht die Möglichkeit einen Antrag an die Bundesstiftung zu stellen. Wichtig: Der Antrag kann nur vor der Geburt des Kindes gestellt werden.
Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
B - Beratung / Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung
Informative Internetseiten zum Thema Schwangerschaft und Geburt unter:
www.schwanger-info.de www.schwanger-unter-20.de

 

Elternzeit

Rote Hand

ArbeitnehmerInnen und Personen in der Berufsausbildung können Elternzeit - sowohl allein als auch gemeinsam - in Anspruch nehmen. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, wenn der Vater sie beantragt, und frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter Elternzeit nimmt.

Die Elternzeit beträgt für jeden Elternteil höchstens drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich dabei abwechseln. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden.

Elternzeit kann insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte möglich. Während der Elternzeit ruhen die Arbeitspflichten. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen, so dass Sie nach Ablauf der Elternzeit wieder auf Ihren ursprünglichen oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Elternzeit muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die Elternzeit gleich nach der Geburt des Kindes oder am Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll. Dabei sollten Sie mitteilen, wie lange Sie innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen möchten, wobei das dritte Jahr später festgelegt werden kann. Diese Erklärung ist bindend. Die Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, sollte spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn verbindlich beantragt werden.

Die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Inanspruchnahmen von Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr verpflichtet nur diese Arbeitgeberin/diesen Arbeitgeber, so dass bei einem Wechsel zu einer neuen Arbeitgeberin/einem neuen Arbeitgeber die Übertragung entfallen kann. Während der gesamten Dauer der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz, d.h. die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise von den Gewerbeaufsichtsämtern eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt hier jedoch eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden ist bei der bisherigen Arbeitgeberin/ dem bisherigen Arbeitgeber, mit dessen Einverständnis auch bei einer anderen Arbeitgeberin/ einem anderen Arbeitgeber, zulässig. Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden, sofern Sie keine vollständige Arbeitsfreistellung wünschen. Es besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit. Überlegen Sie zu Beginn Ihrer Elternzeit, welche beruflichen Folgen mit ihrem Ausstieg verbunden sind, und bereiten Sie sich auf Ihren Wiedereinstieg in den Beruf vor.
Broschüren zum Thema Ausstieg- und Wiedereinstieg in den Beruf finden Sie unter:
www.luenen.de/familienbuero (Downloads und Broschüren: Berufspause)

 

Informationen für schulpflichtige Mütter

Rote Hand

Während der Schwangerschaft bleibt die Schulpflicht - bis zum Eintritt des Mutterschutzes - bestehen. Selbstverständlich kann nach Eintritt des Mutterschutzes die Schule freiwillig besucht werden.
Kann nach der Geburt die Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden, können Sie sich von der Schulpflicht befreien lassen. Hierzu muss ein Antrag auf Befreiung ausgefüllt werden. Er ist bei der Schule erhältlich.

Der Antrag muss bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern der Schülerin unterschrieben werden. Dem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei sowie eine Bescheinigung des Amtsvormundes des Fachbereichs „Kinder, Jugend und Familie", dass die Betreuung Ihres Kindes von Ihnen wahrgenommen wird. Solange kein positiver Bescheid vorliegt, ist die Mutter schulpflichtig. Falls die Betreuung Ihres Kindes durch andere (z.B. durch die Großeltern) sichergestellt werden kann, ist eine Schulbefreiung nicht möglich. Informative Internetseiten zum Thema „Mütter unter 20 Jahren": www.schwanger-unter-20.de

 

Hebammenbetreuung

Rote Hand

Hebammenbetreuung vor und nach der Geburt

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Hebamme Ihrer Wahl während der Schwangerschaft, der Geburt und für den Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung bzw. bis Ende der Stillzeit. Hebammenhilfe umfasst die Beratung, Betreuung und Vorsorge: Hilfeleistungen in der Schwangerschaft, bei der Geburt, der Neugeborenenzeit, im Wochenbett, in der Stillzeit und in Fragen der Familienplanung. Hebammenhilfe kann von jeder schwangeren, gebärenden, entbundenen oder stillenden Frau in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen. Sofern Sie nicht seit Beginn der Schwangerschaft Kontakt zu einer Hebamme hatten, nehmen Sie mit ihr Kontakt auf in den letzten Wochen vor der Geburt, spätestens jedoch vor der Entlassung aus dem Krankenhaus. Sie betreut Mutter und Kind auch zu Hause und ist eine wertvolle Hilfe im Umgang, bei der Versorgung und der Pflege Ihres Neugeborenen. Darüber hinaus bieten die Hebammen Vorsorgeuntersuchungen und Beratung in der Schwangerschaft, Betreuung bei Risikoschwangerschaften, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung, Stillberatung oder Rückbildungsgymnastik an.


Wenn Sie privat versichert sind, ist nicht die Krankenkasse, sondern die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn die richtige Anlaufstelle. Einige Hebammen in Lünen führen über die von den Krankenkassen bezahlten Leistungen hinaus Mutter / Vater-Kind Angebote durch, wie z.B. Babyschwimmen oder Babymassage.
Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
G - Gesundheit / Hebammen
Kontaktadressen zur Geburtsvorbereitung finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
G - Gesundheit / Geburtsvorbereitung
Kontaktadressen zu Babyschwimmen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
R - Rund um Betreuung und Förderung / Baby- und Kleinkinderschwimmen
Informationen und Beratung zum Thema Mutterschaftsgeldstelle bei Privatversicherten:
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 0228 6191888

 

Damit ihr Kind gesund aufwächst

Rote Hand

Die Kinderärztinnen und -ärzte sind wichtige Partner/innen
Wächst mein Kind gesund auf? Diese Frage werden Sie sich im Verlauf der Entwicklung Ihres Kindes immer wieder stellen. Ein sicherer Weg, die Entwicklung des Kindes zu verfolgen und zu überprüfen, ist der Gang zur Kinderärztin / zum Kinderarzt. Scheuen Sie sich nicht, Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt alle notwendigen Fragen zu stellen, machen Sie sich ggf. einen Merkzettel, damit Sie keine Frage vergessen. Es ist wichtig für Ihr Kind, dass Sie als Mutter und Vater gut informiert sind. Hier werden Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt, um rechtzeitig Fehlentwicklungen zu entdecken und zu behandeln. Überprüft wird die körperliche, geistige und soziale Entwicklung. Das Kin wird gewogen, gemessen und untersucht. Je nach Entwicklungsphase werden spezielle Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem
Vorsorgeheft festgehalten, das Sie zu jedem Untersuchungstermin mitnehmen sollten. Sinnvoll ist auch, den Impfpass bereit zu halten. Oft wird im Anschluss an die Untersuchung eine Impfung vorgenommen. Kinder sind bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres von der Praxisgebühr befreit.


Früherkennungsuntersuchungen

Nehmen Sie die Termine zu den Früherkennungsterminen bitte regelmäßig wahr. Wichtig ist
auch, dass Sie der Ärztin oder dem Arzt auffällige Beobachtungen mitteilen. Die Kosten werden
in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Mit dem gelben „Untersuchungsheft für Kinder"
führt Ihre Ärztin / Ihr Arzt bis zum sechsten Lebensjahr genau Buch über die Gesundheit
Ihres Kindes.
Folgende Früherkennungsuntersuchungen mit gesetzlichem Anspruch gibt es:
U 1: direkt nach der Geburt U 7: 21. bis 24. Lebensmonat
U 2: 3. bis 10. Lebenstag U 7 a: 34. bis 36. Lebensmonat
U 3: 4. bis 6. Lebenswoche U 8: 46. bis 48. Lebensmonat
U 4: 3. bis 4. Monat U 9: 5 bis 5,5 Jahre
U 5: 6. bis 7. Monat J 1: 13 bis 14 Jahre
U 6: 10. bis 12. Monat
Folgende Früherkennungsuntersuchungen sind keine generellen Kassenleistungen:
Die Ärztevereinigung hat die gesetzlich verankerten Leistungen dieser Untersuchung ergänzt,
das Mehr an Leistung muss privat zugezahlt werden. Die Untersuchungen U10 und U11 sind
aus einer Initiative der Ärzte entstanden und sind nicht im gesetzlichen Anspruch enthalten. Einige Krankenkassen bezuschussen bzw. übernehmen die Kosten dieser Leistungen. U 7 a: mit zusätzlichen Leistungen
U10: 7. bis 8. Lebensjahr
U11: 10. bis 11. Lebensjahr

Meldepflicht in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen sind Ärzte dazu verpflichtet, die Namen der Kinder, die an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen haben, an die „Zentrale Stelle Gesunde Kindheit" beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit (LIGA) des Landes Nordrhein Westfalen zu melden. In Zusammenarbeit mit den Meldeämtern werden dort die Kinder ermittelt, die nicht zu den Untersuchungen erschienen sind. Deren Eltern erhalten dann ein Erinnerungsschreiben. So soll die Teilnahme an den U-Untersuchungen erhöht werden. Wenn auch nach der Erinnerung keine Teilnahmemitteilung vorliegt, wird die zuständige Kommune informiert, die dann mit den Familien Kontakt aufnimmt.
Informative Internetseiten zum Thema Kinderfrüherkennungsuntersuchungen in englischer, kroatischer, polnischer, russischer, serbischer und türkischer Sprache: www. liga.nrw.de
Informative Internetseiten zum Thema Kinderfrüherkennungsuntersuchungen unter: www.luenen.de/familienbuero (Die U´s)

Zahngesundheit
Von Anfang an ist eine richtige Ernährung und Mundhygiene wichtig, damit die gesunden Zähne des Kindes erhalten bleiben. Milchzähne sind für das Essen fester Speisen und das richtige sprechen lernen wichtig.Zudem dienen sie als Platzhalter für die bleibenden Zähne. Sobald der erste Zahn durchbricht, sollte er mit einer Babyzahnbürste, einem Minikleks Kinderzahnpasta ohne Fluorid und ohne Fruchtgeschmackund/oder Wasser vor dem Schlafengehen gereinigt werden. Ein bestimmtes, täglich wiederkehrendes Putzritual, z.B. mit einem Zahnputzlied, macht dem Baby Spaß und gewöhnt es frühzeitig an das regelmäßige Zähneputzen. Ab dem 1. Geburtstag werden die Zähne mit einer Lernzahnbürste und einer erbsengroßen Menge Kinderzahnpasta ohne Fluorid vor dem Schlafengehen geputzt. Es ist wichtig, dass auf das Dauernuckeln aus Fläschchen verzichtet wird! Dies kann die Zahngesundheit erheblich beeinträchtigen.


Ab dem 2. und bis zum 6. Geburtstag wird geraten, die Zähne zweimal täglich mit einer Kinderzahnbürste und einer erbsengroßen Menge Kinderzahnpasta zu putzen. Gerade in den ersten Jahren sollten die Eltern die Zähne noch Nachputzen, wenn die Kinder zunächst selbständig putzen wollen.


Ab dem 3. Lebensjahr sollten die Kinder fluoridierte Zahncreme verwenden Sie können die Zahngesundheit Ihres Babys / Kindes auch durch zusätzliche Fluoridierung unterstutzen, indem Sie beispielsweise fluoridiertes Speisesalz oder Fluoridtabletten verwenden.
Kontaktadressen zum Thema Zahngesundheit finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
G - Gesundheit / Zahnärztlicher Dienst Kreis Unna


Früherkennungsuntersuchungen zur Zahngesundheit mit gesetzlichem Anspruch Kinder und Jugendliche sollten regelmäßig zum Zahnarzt gehen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, die so genannte Individualprophylaxe. Eine Fissuren-Versiegelung ist ebenfalls in der Kassenleistung enthalten. Da die Leistungen der Krankenkassen variieren, klären Sie bitte direkt mit Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen diese übernimmt.

Passivrauchen
Tabakqualm ist gefährlicher und giftiger als die meisten anderen Schadstoffe, denen wir täglich ausgesetzt sind. Er enthält u.a. Arsen, Blei, Kohlenmonoxid und Formaldehyd. Passivrauchen gefährdet Ihre Kinder. Die krebserregenden Stoffe einer Zigarette sind in dem Rauch, den RaucherInnen auspusten, konzentrierter als im Rauch, den RaucherInnen inhalieren. Schon in relativ kurzer Zeit nimmt ein täglich mitrauchendes Kind das Gift von einigen hundert Zigaretten auf. Das Lüften der verqualmten Räume allein reicht nicht aus, um Ihr Kind zu schützen. Die Giftstoffe setzen sich in Teppichen, Möbeln, Wänden etc. fest und bleiben dort lange Zeit gefährlich. Eine bestehende Asthmaerkrankung kann sich deutlich verschlimmern. Das Abwehrsystem der mitrauchenden Kinder ist geschwächt, dadurch erkranken Kinder häufiger. Kleinkinder von Rauchern/Raucherinnen, die in der Wohnung bzw. in Anwesenheit des Kindes rauchen, haben ein erhöhtes Risiko an

  • Lungenentzündung und/oder Bronchitis,
  • Krebs (das Lungenkrebsrisiko ist um 40% erhöht),
  • Allergien,
  • Chronischen Mittelohrentzündungen und Ohrergüssen, die zu Taubheit führen können,
  • akuten und chronischen Atemwegserkrankungen (sie haben doppelt so oft akute Atemwegsinfekte) zu erkranken.

Broschüren zum Thema Nikotinkonsum und Rauchentwöhnung unter: www.luenen.de/familienbuero (Broschüren und Dowloads: Gesundheit)

Notdienste
Wenn Sie das Gefühl haben Ihr Kind fühlt sich nicht ganz wohl, hat Fieber und weint ungewöhnlich viel und Sie gerade in den ersten Monaten beunruhigt sind, dann sollten Sie eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt aufsuchen. Falls Sie mitten in der Nacht oder am Wochenende Hilfe benötigen, wenden Sie sich an die Ärztin / den Arzt im Notdienst. In der Liste „Wichtige Rufnummern" finden Sie die für Lünen zuständigen Notdienste.  Informative Internetseiten zum Thema Notdienste: www.luenen.de/notdienste/index.php


Impfplan
Manche Eltern sind unsicher, wann sie ihre Kinder gegen welche Krankheiten impfen lassen sollen. Besprechen Sie den Impfplan für Ihr Kind mit Ihrer Kinderärztin oder Ihrem Kinderarzt und lassen Sie sich ausführlich über den Nutzen der verschiedenen Impfungen informieren. Informative Internetseiten zum Thema Impfplan: www.gesundeskind.de


Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) des Kreises Unna
Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) begleitet Kinder von der Säuglingszeit bis zum Ende der Schulzeit und möchte die gesunde Entwicklung mit dem Motto: „Besser gesund groß werden!" unterstützen. Als neutraler Kooperationspartner der niedergelassenen Kinder- und Jugendärzte, die Ihr Kind bei Krankheit behandeln und die Vorsorgeuntersuchungen durchführen, sieht sich der Kinderund Jugendgesundheitsdienst mehr als Berater bei Entwicklungs-, Ernährungs-, Pflege- und Impffragen. Bei Bedarf können Sie individuelle Gesprächs- oder Untersuchungstermine vereinbaren. Seit neuestem ist das Beratungsteam durch Familienhebammen verstärkt, die ihre Unterstützung besonders jungen Frauen gerne anbieten. Zu den Familienhebammen kann bereits in der Schwangerschaft Kontakt aufgenommen werden. Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter: G - Gesundheit / Familienhebammen, G - Gesundheit / Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, G - Gesundheit / Schutzimpfung - Beratung, G - Gesundheit / Ernährungsberatung


Auffälligkeiten bei meinem Kind
Viele Einrichtungen und Institutionen stehen Ihnen mit Tipps und Unterstützungsangeboten zur Seite, sollten Ihnen oder Ihrem Kinderarzt bei Ihrem Kind Auffälligkeiten bzw. Verzögerungen in der Entwicklung auffallen oder sind bereits Behinderungen Ihres Kindes festgestellt worden. Scheuen Sie sich nicht, dort um Rat und Informationen zu bitten. Je früher Sie und Ihr Kind Unterstützung und Förderung bekommen, desto besser und umfassender kann die Entwicklung Ihres Kindes gefördert werden. Auch Selbsthilfegruppen können eine große Hilfe und Unterstützung bieten. Der Austausch in diesen Gruppen kann Ihnen helfen, den vielleicht schwierigen Alltag besser zu bewältigen und Ihre eigene Situation entspannter wahrzunehmen.

Wann werden Kinder / Jugendliche in der Frühförderstelle behandelt?
Wenn Sie besorgt sind über die Entwicklung Ihres Kindes, weil

  • es ein Risikokind ist (z.B. durch eine Früh- oder Mehrlingsgeburt),
  • ie Sinne (z.B. das Sehen, Hören, Fühlen, die Körperwahrnehmung) beeinträchtigt sind ,
  • sich die Entwicklung verzögert oder anders auffällig verläuft,
  • das Kind übererregbar oder sehr ruhig ist,
  • das Kind unkonzentriert und ungeschickt ist, eine geringe Ausdauer hat oder wenig Varianten beim Spielen zeigt,
  • die Entwicklung durch eine Behinderung beeinträchtigt ist, dann können Sie sich an die Frühförderstelle wenden. 

Das Angebot der Frühförderstelle richtet sich an behinderte und von Behinderung bedrohte bzw. entwicklungsauffällige Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

In der Frühförderung geht es vor allem um:

  • die intensive Unterstützung der kindlichen Entwicklung,
  • die Vermeidung einer drohenden bzw. die Abmilderung der Folgen einer Behinderung,
  • die Beratung und Begleitung der Eltern in der oft nicht einfachen Situation,
  • eine individuelle Entwicklungshilfe für Kinder.

Die Frühförderstelle arbeitet ganzheitlich und prozessorientiert, d.h. sie fördert die körperliche, geistige, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung. Eine Bezugsperson aus dem interdisziplinären

Team von Dipl.-HeilpädagogInnen, Dipl.-PädagogInnen, Dipl.-SozialpädagogInnen, ErgotherapeutInnen, MotopädInnen, PhysiotherapeutInnen und SprachtherapeutInnen ist für das Kind zuständig.
Die Frühförderstelle bietet eine unverbindliche Beratung an, in der geklärt wird, ob Frühförderung für Ihr Kind notwendig ist. Wird aufgrund einer Entwicklungsüberprüfung festgestellt, dass die Frühförderung die erforderliche Maßnahme für Ihr Kind ist, wird ein Antrag auf Kostenübernahme beim Kreissozialamt gestellt. Die Frühförderung ist für die Eltern kostenfrei. Die Frühförderung findet als Einzel- oder Gruppenförderung in der häuslichen Umgebung, der Frühförderstelle oder im Kindergarten statt. Die Frühförderung erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, insbesondere mit Kinderärzten, dem Gesundheitsamt und Kindergärten.
Wenn sich herausstellen sollte, dass das Kind nicht den Bedingungen von Frühförderung entspricht, werden Empfehlungen ausgesprochen, und zwar mit der Bitte, die mit Ihrem Kinderarzt oder ihrer Kinderärztin zu besprechen. Diese werden dann alles Weitere veranlassen. Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
G - Gesundheit / Frühförderstelle
G - Gesundheit / Frühförderstelle / Fragen allgemein / Beratung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes

Wann werden Kinder / Jugendliche ergotherapeutisch behandelt? Kinder und Jugendliche mit

  • körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsverzögerungen,
  • Schreib- und Leseschwierigkeiten,
  • Auffälligkeiten im Verhalten,
  • Schwierigkeiten im Bereich der sozialen und emotionalen Kompetenzen,
  • Störungen der Grob- und Feinmotorik,
  • Störung der sensorischen Integration,
  • Wahrnehmungsstörungen,
  • körperlichen und geistigen Behinderungen, z.B. bei Downsyndrom,

können ergotherapeutisch behandelt werden.


Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen arbeiten in verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens mit kranken und behinderten Menschen aller Altersstufen. Sie wenden handwerkliche und gestalterische Techniken an und setzen alltags bewältigende Methoden ein, um physische sowie psychische Beeinträchtigungen zu behandeln, um eine größtmögliche selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Ergotherapie ist eine aktive Behandlungsmethode, bei der das Kind / der Jugendliche unter Anleitung überwiegend selbst handelt. Im Unterschied zur Krankengymnastik werden mittels handwerklicher und schöpferischer Arbeit gezielte, der jeweiligen Behinderung und des Alters entsprechend, individuelle Bewegungsanleitungen gegeben, durch die Störungen der Motorik, Sensorik und Wahrnehmung ausgeglichen werden können.
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale:

  • Ergotherapeutische Diagnostik,
  • Erstellung spezieller Therapiepläne,
  • Durchführung der Behandlung,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln und Schienen,
  • Berufliche sowie soziale Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Beratung von Patienten und Angehörigen,
  • Reflexion und Revision des therapeutischen Prozesses.

Was beinhaltet die Ergotherapie?
Grundlage der Behandlung ist eine ganzheitliche Sichtweise des Kindes. Nach differenzierter Befunderhebung können Verrichtungen des täglichen Lebens, Bewegung, Spiel und zum Teil auch handwerkliche Tätigkeiten Inhalte der Behandlung sein. Dabei spielen psychologische und didaktische Gesichtspunkte sowie die Beratung der Eltern und anderer Bezugspersonen eine wichtige Rolle.

Welche Ziele verfolgt die Ergotherapie?

  • Das Erreichen größtmöglicher Handlungskompetenz und Selbstständigkeit durch Selbsthilfetraining und Hilfsmittelversorgung,
  • die Entwicklung und Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, Koordination, Aufnahme und Verarbeitung von Sinnesreizen und Kommunikationsmöglichkeiten,
  • das Vermeiden von Folgeschäden der Krankheiten und deren Fortschreiten zum Beispiel bei:
  • angeborenen oder früh erworbenen Störungen des Bewegungsablaufes infolge von Hirnschädigungen
  • Entwicklungsstörungen
  • Sinnesbehinderungen
  • Wahrnehmungs- und Verhaltensauffälligkeiten
  • Störungen in der Sozialentwicklung
  • Störungen der Kommunikationsfähigkeit
  • psychischen Erkrankungen
  • geistigen Behinderungen
  • Ungeschicklichkeiten in der Grob- und Feinmotorik
  • Lernstörungen, z.B. LRS / Dyskalkulie, AD(H)S.

Ergotherapeutische Leistungen für Ihr Kind können Sie nach ärztlicher Verordnung in Anspruch nehmen. Die Kosten werden dann von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Kontaktadressen zu Ergotherapiepraxen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter: G - Gesundheit / Ergotherapie


Wann werden Kinder / Jugendliche logopädisch behandelt?
Wenn bei Ihrem Kind Verzögerungen oder Störungen der Sprachentwicklung auf den Ebenen

  • Artikulation (Lautbildung)
  • Sprachverständnis
  • Grammatik und / oder
  • Wortschatz

auftreten, könnte die Logopädie die richtige Fördermaßnahme sein. Werden diese Sprachentwicklungsstörungen nicht rechtzeitig behandelt, können sich diese auch nachteilig auf den Lese-Rechtschreiberwerb auswirken.

Logopäden und Logopädinnen untersuchen und behandeln Menschen jeden Alters mit

  • akustischen (auditiven) Wahrnehmungsstörungen,
  • Sprachstörungen,
  • Sprechstörungen,
  • Stimmstörungen und / oder
  • Schluckstörungen.

Die Kosten einer logopädischen Behandlung werden in der Regel von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen. Eine ärztliche Untersuchung sowie eine Heilmittelverordnung des behandelnden Arztes sind Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen einer logopädischen Praxis.
Kontaktadressen zu Logopädiepraxen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter:
G - Gesundheit / Logopädie


Wann bekommen Kinder / Jugendliche krankengymnastische Behandlung?
Wenn Sie oder die Kinderärztin / der Kinderarzt eine oder mehrere der folgenden Auffälligkeiten bei Ihrem Kind feststellen:

  • Auffälligkeiten oder Verzögerungen in der sensomotorischen Entwicklung,
  • neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen,
  • Downsyndrom,
  • Muskuläre Hypotonie,
  • Spaltbildung der Lippen, des Kiefers, des harten und weichen Gaumens (LKGS-Spalten),
  • Ehemaligen) Frühgeborenen,
  • Risikofaktoren,
  •  „Schrei-Babies",
  • Körperbehinderung,
  • Mehrfachbehinderung,
  • Hüftreifungsverzögerung oder
  • andere beeinträchtigende Grunderkrankungen könnte eine krankengymnastische Behandlung eine mögliche Förderung sein. Sie wird bei Säuglingen, Kleinkindern, Kindern oder Jugendlichen durchgeführt.

 

 

Medien

Rote hand

Mediennutzung
Die Gewohnheiten der Familie legen den Grundstein für den Umgang mit Medien. Das Verhalten der Eltern beeinflusst die Bedeutung der Medien in hohem Maße. In den Familien erfahren die Kinder, was Medien bedeuten. Entscheiden sich Eltern z. B. bewusst für ein Radiokonzert oder läuft das Radio den ganzen Tag als Berieselung im Hintergrund? Schauen sie gezielt ein bestimmtes Programm im Fernsehen oder zappen sie durch alle Kanäle und lassen das TVGerät den ganzen Tag als Berieselung im Hintergrund laufen? Lesen Eltern eine Gute-Nacht- Geschichte aus einem Buch vor oder wird eine CD angestellt?
Lesen ist ein wichtiger Teil des Verstehens. Es fördert das Denken und schult die Fähigkeit, längeren Gedankengängen zu folgen und Zusammenhänge zu erkennen. Vorlesen bedeutet auch Nähe, Vertrauen und eine angenehme Atmosphäre. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern wird intensiviert.


Die folgenden Zeitangaben zum Medienkonsum sind Richtwerte, die das Bundesministerium
für gesundheitliche Aufklärung herausgegeben hat.


0 bis 2 Jahre
Schon im Alter zwischen 0 und 2 Jahren erfahren Babys und Kleinkinder ganz nebenbei etwas über den Gebrauch von Medien in der Familie.  Sie bekommen mit, dass z.B. die Eltern am Computer arbeiten oder sich bei Fernsehsendungen amüsieren und sie haben evtl. ältere Geschwister, die beim Computerspielen nicht gestört werden wollen. In manchen Familien laufen der Fernseher oder das Radio den ganzen Tag als Geräuschkulisse im Hintergrund. Förderliche Aspekte hat das Fernsehen in diesem Alter kaum. Auch wenn Kinder kaum etwas verstehen, reagieren sie auf die verschiedenen Situationen und ahmen in ihrem Verhalten häufig ihre Bezugspersonen nach. Eltern sollten ihre Kinder nicht unkontrolliert den Medien aussetzen und auf deren Reaktion achten. Medien können auch Nervosität, Wut und Erschöpfung hervorrufen. Eltern sollten bedenken, dass Kinder vor allem dadurch lernen, dass sie ihre Lebenswelt mit allen Sinnen erkunden und verstehen lernen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfiehlt, Babys und Kleinkinder so wenig wie möglich fernsehen zu lassen. Wenn überhaupt, sollten es täglich nicht mehr als maximal 20 Minuten sein. Auch Hörmedien (dazu gehören Musikkassetten und CDs, altersgerechte Erzählungen und - stücke) sollten auf 30 Minuten täglich begrenzt werden. Vorlesen und Erzählen sollte ein wichtiger Bestandteil im Zusammenleben mit Kindern schon in diesem Alter sein. Lesemotivation ist ein Prozess, der bereits im Kleinkindalter beim Vorlesen und Erzählen beginnt.


3 bis 5 Jahre
Spielerfahrungen mit allen Sinnen und direkte Kontakte sind in diesem Alter wichtig. Kinder müssen toben, springen, klettern, fallen und matschen können. Medien dürfen dabei nur einen kleinen Teil der Alltagsgestaltung einnehmen. Eltern sollten ihren Kindern regelmäßig vorlesen und gemeinsam über die Geschichten und Figuren von Hörspielen sprechen. Kinder im Kindergartenalter können auch schon etwas mit altersentsprechenden Fernsehsendungen / Filmen und Computerspielen anfangen. Allerdings sollten Kinder zwischen 3 bis 5 Jahren täglich nicht länger als 30 Minuten fernsehen oder am Computer (hierzu zählt auch z.B. der Gameboy) aktiv sein. Kinder im Vorschulalter sollten nicht allein fernsehen. Sie brauchen jemanden, der mit ihnen die Geschichte erlebt, nachfragt, erklärt und bespricht. Besonders bei für das jeweilige Kind traurig oder spannend empfundenen Situationen ist dies wichtig. Als Richtwert für Hörmedien (dazu gehören Musikkassetten und CDs, altersgerechte Erzählungen und -stücke) werden maximal 45 Minuten empfohlen. Bedenken Sie, dass sich Kinder erst mit etwa 5 Jahren in andere Personen und deren Gefühlsund Gedankenwelt hineinversetzen können.


6 bis 7 Jahre
Mit ca. 7 Jahren können Kinder Zusammenhänge zwischen einzelnen Szenen der Gesamthandlung herstellen und Handlungsstränge begreifen. Ermuntern Sie Ihr Kind, Medien aktiv zu nutzen und nicht nur zu konsumieren. Ermuntern Sie beispielsweise Ihr Kind bei Hörspielen genau hinzuhören und darauf zu achten, welcher Sprecher spricht und welche Geräusche Spannung erzeugen. Lassen Sie sich erklären, was Ihr Kind im Fernsehen gesehen hat. Zeigen Sie Ihrem Kind kindgerechte Internetseiten. Aber sorgen Sie auch für Alternativen zum  Medienkonsum.Kinder dieser Altersgruppe sollten täglich maximal 45 Minuten fernsehen oder am Computer (hierzu zählt auch z.B. der Gameboy) aktiv sein und Hörmedien (dazu gehören Musikkassetten und CDs, altersgerechte Erzählungen und -stücke) maximal 60 Minuten nutzen.


8 bis 10 Jahre
Kinder beginnen jetzt in der Regel, interessante Filme und Fernsehsendungen sowie Rückblenden und Ortswechsel genauer zu verfolgen. Ihre Medienkritikfähigkeit wird immer besser und unterscheidet sich häufig von den Kriterien, die die Eltern setzen. Für Kinder dieser Altersgruppe wird eine tägliche Fernseh- oder Computernutzung von maximal 45 Minuten empfohlen (hierzu zählt auch z. B. der Gameboy). Hörmedien (dazu gehören Musikkassetten und CDs, altersgerechte Erzählungen und -stücke) sollten maximal 60 Minuten genutzt werden.


11 bis 13 Jahre
Kinder dieser Altersstufe nutzen den Computer z.T. eher nebenbei für Musik oder gelegentliches Chatten mit Freunden, während sie gleichzeitig spielen oder nebenher Aufgaben erledigen. Sind sie dabei in der Lage, ihre Aufgaben einwandfrei zu erledigen, wird eine Richtzeit von maximal 90 Minuten empfohlen. Wird der Fernseher oder der Computer (hierzu zählt auch z. B. der Gameboy) intensiv genutzt, gilt ein Richtwert von maximal 60 Minuten. Achten Sie auch in dieser Alterstufe auf Alternativen zum Medienkonsum und viel medienfreie Zeit.
Angelehnt an die Broschüre: Gut hinsehen und zuhören, BZgA, Köln 2009
Broschüren zum Thema Medienerziehung unter:
www.luenen.de/familienbuero (Broschüren und Downloads: Medienerziehung)

 

Schwangerenberatung

Schwangere haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenfreie Beratung. Eine Schwangerschaft kann das Leben sehr verändern. Egal, welche Fragen Sie zu Ihrer Schwangerschaft beschäftigen: In den Schwangerschaftsberatungsstellen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Katholischen Sozialdienste (KSD) finden Sie ganz vertraulich eine Ansprechpartnerin. In finanzieller Notlage haben Schwangere zudem die Möglichkeit, in den Beratungsstellen einen Antrag an die Bundesstiftung „Mutter & Kind" zu stellen.

Kontaktadressen zum Thema Schwangerenberatung finden Sie im Stichwortverzeichnis unter

B - Beratung / Schwangerenberatung

 

 

Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderung

roter Handabdruck

Der Kinder- und Jugend-Gesundheitsdienst des Kreises Unna unterstützt Eltern, deren Kinder behindert sind, durch kinderärztliche Untersuchungen und Beratung zu therapeutischen Maßnahmen sowie der möglichen Aufnahme in integrative oder heilpädagogische Kindergärten.

Kontaktadressen finden Sie im Stichwortverzeichnis unter
G - Gesundheit / Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Kreis Unna

Kindernetzwerk e.V. Für kranke und behinderte Kinder und Jugendliche in der Gesellschaft

Hanauer Straße 15, 63739 Aschaffenburg
Telefon 06021 12030
www.kindernetzwerk.de