§ 1 Entgelt
§ 2 Entgeltschuldner
Zur Zahlung verpflichtet sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Entgeltanspruchs
1. DasTeilnehmerentgelt ist ein Schuljahresentgelt. Das Schuljahr umfasst 12 Monate und beginnt am 1. August.
2. Eine Entgeltänderung im Laufe des Schuljahres ist möglich. Eine Entgelterhöhung um mehr als 20% berechtigt zur Kündigung. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erteilten Unterrichtsstunden sind in Höhe des bis dahin festgesetzten Teilnehmerentgeltes zu bezahlen.
§ 4 Entgelte
1. Musikalisch Früherziehung 240,00 €
2. Musikalische Grundausbildung 240,00 €
3. Musikzwerge 96,00 €
4. Hauptfächer
Einzelunterricht 45 Minuten € 900,00
Einzelunterricht 30 Minuten € 600,00
2er Gruppenunterricht € 480,00
3er/4er Gruppenunterricht € 360,00
5. Ergänzungsfächer (Ensemble/Chor) € 96,00
Der Ergänzungsunterricht ist entgeltfrei, wenn er zusätzlich zum Haupunterricht erteilt wird.
6. Sonstige Kurse (Seminare, Workshops etc.)
Das Entgelt wird jeweil unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten festgesetzt.
7. Des Entgelt für die Überlassung eines Instrument beträgt monatlich
a) für Instrument im Anschaffungspreis bis € 450: € 16,00
b) für Instrumente im Anschaffungspreis über € 450: € 18,00
8. Die genannten Entgeltsätze gelten bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach ist für den Unterricht im Hauptfach ( EInzelunterricht 45 Minuten) ein Entgelt in Höhe von € 1.600,00 (Einzelunterricht 30 Minuten € 1.068,00; 2er Gruppe 45 Minuten € 800,00) zu zahlen.
Die Entgeltsätze zu 5. bis 7. bleiben bestehen.
§ 5 Entgeltermäßigung
Eine Entgeltermäßigung im Instrumental- und Vokalbereich wird gewährt als
a) Geschwisterermäßigung in Höhe von 20% für das 2. Kind, 30% für das 3. kind, 40% für das 4.Kind, 50% für das 5.Kind und weitere Kinder.Maßgebend für die Geschwisterermäßigung ist die Reihenfolge des Eintrittsdatums, bzw. die Dauer der Zugehörigkeit der TeilnehmerInnen zur Musikschule.
oder
b) als Mehrfachermäßigung in Höhe von 20% für das 2. Fach, wenn eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer in mehr als einem Fach Instrumental- oder Vokalunterricht erhält.
c) Eine Entgeltermäßigung wird nicht gewährt bei der Belegung von Ensemble- und Elementarfächern.
§ 6 Unterrichtsversäumnisse, Unterrichtsausfall
1. Wird eine angebotene Unterrichtsstunde aus Gründen, die die Musikschule der Stadt Lünen nicht zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Entgeltes.
2. Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind aus, gilt folgende Regelung:
a) Werden innerhalb eines Schlujahres weniger als 35 Wochenstunden Unterricht erteilt, kann zum Ende des Schuljahres die Erstattung anteiligen Entgeltes schriftlich bei der Musikschule beantragt werden.
b) Die Regelung zu a) entfällt, wenn Nachhol- bzw. Vertretungsunterricht angeboten wird. Hierzu können zusätzlich Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.
c) Weitere Ansprüche gegen die Stadt Lünen bestehen nicht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 07.12.2006 folgende Schulordnung beschlossen:
§ 1 Trägerschaft
Die Musikschule ist eine von der Stadt Lünen getragene öffentliche Einrichtung. Sie trägt die Bezeichnung "Musikschule der Stadt Lünen".
Für die Teilnahme am Unterrichtsangebot der Musikschule und für die Überlassung von Leihinstrumenten wird ein Entgelt erhoben. Die Einzelheiten sind in der Entgeltordnung geregelt.
Die Schulordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.