Entgelt

 

Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Lünen

§ 1 Entgelt

  1. Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein Entgelt erhoben.
  2. Über die zu zahlenden Entgelte wird eine schriftliche Rechnung erteilt.

§ 2 Entgeltschuldner

Zur Zahlung verpflichtet sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Entgeltanspruchs

1. DasTeilnehmerentgelt ist ein Schuljahresentgelt. Das Schuljahr umfasst 12 Monate und beginnt am 1. August.

2. Eine Entgeltänderung im Laufe des Schuljahres ist möglich. Eine Entgelterhöhung um mehr als 20% berechtigt zur Kündigung. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erteilten Unterrichtsstunden sind in Höhe des bis dahin festgesetzten Teilnehmerentgeltes zu bezahlen.

§ 4 Entgelte

1. Musikalisch Früherziehung 240,00 €

2. Musikalische Grundausbildung 240,00 €

3. Musikzwerge 96,00 €

4. Hauptfächer

Einzelunterricht 45 Minuten € 900,00

Einzelunterricht 30 Minuten € 600,00

2er Gruppenunterricht € 480,00

3er/4er Gruppenunterricht € 360,00

5. Ergänzungsfächer (Ensemble/Chor) € 96,00

Der Ergänzungsunterricht ist entgeltfrei, wenn er zusätzlich zum Haupunterricht erteilt wird.

6. Sonstige Kurse (Seminare, Workshops etc.)

Das Entgelt wird jeweil unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten festgesetzt.

7. Des Entgelt für die Überlassung eines Instrument beträgt monatlich 

a) für Instrument im Anschaffungspreis bis € 450: € 16,00

b) für Instrumente im Anschaffungspreis über € 450: € 18,00 

8. Die genannten Entgeltsätze gelten bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach ist für den Unterricht im Hauptfach ( EInzelunterricht 45 Minuten) ein Entgelt in Höhe von € 1.600,00 (Einzelunterricht 30 Minuten € 1.068,00; 2er Gruppe 45 Minuten € 800,00) zu zahlen.

Die Entgeltsätze zu 5. bis 7. bleiben bestehen.

§ 5 Entgeltermäßigung

 Eine Entgeltermäßigung im Instrumental- und Vokalbereich wird gewährt als

a) Geschwisterermäßigung in Höhe von 20% für das 2. Kind, 30% für das 3. kind, 40% für das 4.Kind, 50% für das 5.Kind und weitere Kinder.Maßgebend für die Geschwisterermäßigung ist die Reihenfolge des Eintrittsdatums, bzw. die Dauer der Zugehörigkeit der TeilnehmerInnen zur Musikschule.

oder

 b) als Mehrfachermäßigung in Höhe von 20% für das 2. Fach, wenn eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer in mehr als einem Fach Instrumental- oder Vokalunterricht erhält. 

c) Eine Entgeltermäßigung wird nicht gewährt bei der Belegung von Ensemble- und Elementarfächern.

§ 6 Unterrichtsversäumnisse, Unterrichtsausfall

1. Wird eine angebotene Unterrichtsstunde aus Gründen, die die Musikschule der Stadt Lünen nicht zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Entgeltes.

2. Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind aus, gilt folgende Regelung:

a) Werden innerhalb eines Schlujahres weniger als 35 Wochenstunden Unterricht erteilt, kann zum Ende des Schuljahres die Erstattung anteiligen Entgeltes schriftlich bei der Musikschule beantragt werden. 

b) Die Regelung zu a) entfällt, wenn Nachhol- bzw. Vertretungsunterricht angeboten wird. Hierzu können zusätzlich Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.

c) Weitere Ansprüche gegen die Stadt Lünen bestehen nicht.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. 

 

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Lünen

Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 07.12.2006 folgende Schulordnung beschlossen:

 

§ 1 Trägerschaft

 

Die Musikschule ist eine von der Stadt Lünen getragene öffentliche Einrichtung. Sie trägt die Bezeichnung "Musikschule der Stadt Lünen".

 
§ 2 Aufgaben
 
  1. Die Musikschule soll die musikalischen Fähigkeiten insbesondere bei Kindern und Jugendlichen erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Talentförderung und eine Studienvorbereitende Ausbildung sind ihre besondere Aufgabe. Besonderes Anliegen der Musikschule ist es, die Musikalität möglichst vieler Kinder vom frühesten Alter an zu wecken.
  2. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental-, Vokal- und Ergänzungsunterricht offen.
  3. Die Musikschule bietet bei Bedarf für Kinder und Erwachsene musikalische Weiterbildung in Sonderkursen und Projekten an, sofern damit Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden. Hierzu können auch unter Beachtung personalwirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Musikschulräume in den Schulferien genutzt werden.
 
§ 3 Schuljahr

 

  1. Das Schuljahr umfasst 12 Monate und beginnt am 1. August.
  2. Die Ferien- und Feiertagsregelung entspricht der der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen.
 
§ 4 Anmeldungen

 

  1. Die Anmeldung ist schriftlich an die Musikschule zu richten. Anmeldeformulare sind im Sekretariat und über das Internet erhältlich. Bei minderjährigen TeilnehmerInnen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Anmeldungen sind jederzeit möglich.
§ 5 Aufnahme

 

  1. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, sie erfolgt nach der Anzahl der vorhandenen Unterrichtsplätze in den einzelnen Ausbildungsstufen und Fächern.
  2. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 1. Februar oder zum 1. August, in Ausnahmefällen auch während des laufenden Schuljahres.
  3. Die Prüfung der Eignung eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin bleibt der Schulleitung vorbehalten.
 
§ 6 Abmeldungen

 

  1. Abmeldungen sind schriftlich bis zwei Wochen vor dem Kündigungstermin (31.01., 30.04., 31.07. und 31.10.) an die Musikschule zu richten.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung eine Abmeldung auch während des laufenden Schuljahres zum Monatsende zulassen.
  3. Abmeldungen von der musikalischen Früherziehung oder Grundausbildung sind auch innerhalb der ersten drei Unterrichtsmonate (Probezeit) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
 
§ 7 Entlassungen

 

  1. Die Schulleitung kann eine(n) TeilnehmerIn mit schriftlichem Bescheid jederzeit aus der Schule entlassen, wenn
    a) dieser gegen die Haus- oder Schulordnung der Musikschule verstoßen hat,
    b) dieser mehrmals unentschuldigt den Unterricht versäumt und vorher eine schriftliche Abmahnung erfolgt ist,
    c) das Entgelt innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Mahnung nicht entrichtet ist.
  2. Die Schulleitung kann eine(n) TeilnehmerIn zum Ablauf eines Unterrichtshalbjahres schriftlich mit einmonatiger Frist entlassen, wenn
    a) normale Unterrichtsfortschritte nicht erzielt werden,
    b) die Entlassung aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen (z. B. Absetzung des Faches) notwendig ist.
 
 
§ 8 Unterricht

 

  1. Der Unterricht wird gemäß den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) in folgenden Ausbildungsstufen erteilt:
    a) Grundstufe
    Musikalische Früherziehung für Kinder ab 4 Jahren oder musikalische Grundausbildung für Kinder von 6 bis 8 Jahren. Die Kurse der Grundstufe enden in der Regel nach 2 Jahren. Für die Aufnahme in die weiteren Ausbildungsstufen ist der Abschluss der Grundstufe erforderlich.
    b) Unterstufe
    Die Unterstufe umfasst den instrumentalen/vokalen Gruppenunterricht ggfls. Ergänzungsunterricht (Ensemble).
    c) Mittelstufe
    Die Mittelstufe umfasst in der Regel den instrumentalen/vokalen Gruppenunterricht sowie Ergänzungsunterricht. In besonderen Fällen ist vorübergehend auch Einzelunterricht möglich.
    d) Oberstufe
    Die Oberstufe umfasst den instrumentalen/vokalen Einzelunterricht sowie Ergänzungsunterricht.
  2. Die Unterrichtsdauer beträgt wöchentlich
    a) in der Früherziehung und Grundausbildung (Grundstufe) 60 Minuten
    b) bei den Musikzwergen 45 Minuten
    c) in den Hauptfächern 45 bzw. 30 Minuten entsprechend §4 der Entgeltordnung
    d) in allen Ergänzungsfächern 45 oder 90 Minuten.
  3. In der Unterstufe kann in Ausnahmefällen auch 30minütiger Einzelunterricht erteilt werden.
  4. Die Schulleitung ist für die Zusammensetzung und Festlegung der Stärke der Klassen und Gruppen sowie die Festsetzung des Einzel-, Gruppen- und Ergänzungsunterrichtes verantwortlich. Um die erforderliche Schülerzahl zu erreichen, kann die Schulleitung bestehende Klassen und Gruppen auflösen oder zusammenfassen. Vereinbarungen zwischen Lehrkräften und TeilnehmerIn sind nicht verbindlich.
 
§ 9 Studienvorbereitende Ausbildung

 

  1. Die Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) richtet sich an SchülerInnen, die sich auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vorbereiten wollen und umfasst
    a) den Einzelunterricht im instrumentalen/vokalen Hauptfach
    b) das obligatorische Zweitfach (in der Regel Klavier)
    c) Musiktheorie
    d) Ergänzungsfach (Ensemble).
  2. Über die Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Eignungsprüfung.
 
§ 10 Einstufung

 

  1. Die Einstufung in die Ausbildungsstufen erfolgt durch die Schulleitung.
  2. Ein Anspruch auf Übernahme in die nächste Ausbildungsstufe besteht nicht.
 
§ 11 Instrumente

 

  1. Die TeilnehmerInnen müssen bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule gegen ein Entgelt ausgeliehen werden.
  2. Die Zeit der Überlassung beträgt ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.
  3. Für Verlust und Beschädigungen haften die Empfänger oder die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang.
  4. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
 
§ 12 Entgelt

 

Für die Teilnahme am Unterrichtsangebot der Musikschule und für die Überlassung von Leihinstrumenten wird ein Entgelt erhoben. Die Einzelheiten sind in der Entgeltordnung geregelt.

 
§ 13 Haftung

 

  1. Die Stadt Lünen haftet nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für Schäden, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb der Musikschule ergeben.
  2. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der SchülerInnen und TeilnehmerInnen der Veranstaltungen der Musikschule bleibt unberührt.
 
§ 14 Inkrafttreten

 

 Die Schulordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

 

 

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