Gehwegreinigung im Stadtgebiet Lünen: Hinweise zur Reinigungspflicht

Herbstallee

Den meteorologischen Herbstbeginn nimmt die Abteilung Öffentliche Ordnung zum Anlass, auf die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lünen geregelte Pflicht der Eigentümer zur Gehwegreinigung besonders hinzuweisen, denn zu dieser Jahreszeit verzeichnet die Abteilung vermehrt Beschwerden über wucherndes Unkraut auf Gehwegen.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Lünen regelt die  Pflicht der Eigentümer zur Gehwegreinigung 

Danach sind Eigentümer oder Erbauberechtigte, deren Grundstücke an Gehwegen angrenzen, reinigungspflichtig. Vom 1. Oktober bis zum 31. März sind die Gehwege mindestens einmal wöchentlich bis 17:00 Uhr, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September bis 19:00 Uhr, zu reinigen. Dabei umfasst die Reinigung zum Beispiel die Beseitigung und sachgerechte Entsorgung von Schmutz, Pflanzenwuchs, Laub, Schlamm oder Unrat und Niederwuchs, der die Gehwege einengt. Anlieger einer Mischfläche sind zur Reinigung eines 1,50 Meter breiten Fahrbahnstreifens, gemessen von der Grundstücksgrenze, verpflichtet. Mischflächen haben keinen ausdrücklichen Gehweg, der von der Fahrbahn durch Bordstein oder erhöhtes Niveau abgegrenzt ist, sondern zum Beispiel durch farbliche Abgrenzung. Solche Mischflächen finden sich unter anderem in der Fußgängerzone, in verkehrsberuhigten Straßen oder in Spielstraßen.



Nachzulesen ist die Satzung im Internetauftritt der Stadt Lünen unter www.luenen.de/rathaus/ortsrecht