Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) regelt, dass Verkaufsstellen werktags von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Sonderregelungen gelten für den Verkauf bestimmter Warengruppen an Sonn- und Feiertagen (z. B. Blumen, Backwaren). Fragen im Einzelfall werden gerne beantwortet. Der aktuelle Gesetzestext ist dieser Seite als PDF-Dokument zur Information beigefügt.
Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet haben.
Sollte der Heilige Abend jedoch auf einen Sonntag fallen, besteht die Möglichkeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu öffnen. Das Warenangebot darf in diesem Fall jedoch nur überwiegend aus Lebens- und Genussmittel bestehen. Auch der Weihnachtsbaumverkauf ist in dieser Zeitspanne erlaubt.
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| Ladenöffnungsgesetz NRW | 19 KB |