Datenschutz

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Eigenverantwortliche, weisungsfreie  Beauftragtenfunktion  im Geschäftsbereich der Rechnungsprüfung  in unmittelbarer Verantwortung zur Behördenleitung (BM) nach § 32 a DSG NW 2000 mit autonomen Initiativ-, Realisations- und Kontrollfunktionen (Dienstaufsicht)


  • Bearbeitung von Grundsatzfragen des Datenschutzes und Kontaktstelle zur Landesbeauftragten für den Datenschutz; Koordination von Maßnahmen des Datenschutzes; Erteilung von Auskünften im Sinne von § 8 Abs. 2 und § 32 a DSG NRW an Bürgerinnen und Bürger sowie Betroffene.
  • Beratung der datenverarbeitenden Stelle bei Gestaltung und Auswahl von Verfahren und Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  • Durchführung der Vorabkontrolle und Führung des Verfahrensverzeichnisses.
  • Stellungnahmen zu Anfragen städtischer Dienststellen bzgl. zu erteilender Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Jürgen Kopitetzki

Downloads zu dieser Seite:
Datenschutzgesetz (DSG NRW)      [externer Link]
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)NRW      [pdf, 17,25 Kilobyte]
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4. Februar 2012