Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSIG)

 

Was ist Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die gewährt wird, um den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherzustellen. Sie ist keine Sozialhilfe. Kinder oder auch Eltern erwerbsgeminderter Menschen werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügen ein Kind oder die Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 €, können keine Leistungen nach dem GSIG beansprucht werden.

 

Wer erhält Leistungen?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahrvollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine Rente wegen Alter oder Erwerbsunfähigkeit bezogen wird.

 

Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es?

Einen Anspruch auf Leistungen haben Personen

  • die ihren Lebensunterhalt  nicht  aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

 

 

Einkommen und Vermögen

Zum Einkommen gehören z.B.

  • Renten (auch aus dem Ausland)
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten
  • Unterhalt
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen

 

Zum Vermögen gehören z.B.

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Kontoguthaben
  • Versicherungsrückkaufwerte

 

Geschütztes Vermögen:

Beträge bis zu 2.301 € bei Alleinstehenden bzw. 2.915 € bei Verheirateten / Lebenspartnerschaften werden nicht angerechnet.

 

Wer erhält keine Leistungen?

Keine Leistungen erhalten Personen,

  • wenn das Einkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 € jährlich (je Kind bzw. der Eltern gemeinsam) übersteigt oder 
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  • Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem GSIG.