durch Krankheit oder wegen eines Unfalls sind Sie plötzlich nicht mehr in der Lage, Ihre persönlichen und rechtlichen Dinge selbst zu vertreten. Sie sind sodann auf die Mitwirkung anderer angewiesen. Für diesen Ausnahmefall können Sie Vorsorge treffen:
Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem Menschen, dem Sie Ihr volles Vertrauen entgegenbringen, das Recht, für Sie Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich oder Ihrem Vermögensbereich zu treffen, wenn Sie es selber nicht mehr können. Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter ist dadurch im Notfall sofort handlungsfähig.
Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie eine Person vor, die durch das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht als Ihre Betreuerin oder Betreuer ernannt werden soll, wenn der Notfall eingetreten ist.
Mit der Patientenverfügung können Sie Ihre eigenen Wünsche für eine medizinische Behandlung festlegen, falls Sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, sich eine Meinung zum Verfahren zu bilden und Ihren Willen zu äußern.
Unter "Downloads zu dieser Seite" bzw. mit einem Klick auf den jeweiligen Begriff bieten wir Ihnen ein Muster der drei erläuterten "Vorsorgemöglichkeiten" zum Download an. Diese Beispiele lehnen sich eng an die Texte der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Muster zu den drei Themen an (www.bmj.de). Die Vorlagen können Ihnen als Denkanstoß dienen, damit Sie sich Ihre eigene Meinung bilden können.
Weitere Informationen und eine allgemeine Beratung - keine Rechtsberatung - erhalten Sie bei der Betreuungsstelle der Stadt Lünen im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, in der Franz-Goormann-Straße 2, 44532 Lünen.
Wir bieten Ihnen an, aufgrund Ihrer eigenen Überlegungen und Vorstellungen mit Ihnen eine individuell für Sie zugeschnittene Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zu erstellen.
Aufgrund einer Änderung des Betreuungsrechts ist die Urkundsperson der Betreuungsstelle ermächtigt, Ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung öffentlich zu beglaubigen. Der Gesetzgeber hat für dafür eine Gebühr in Höhe von 10 EUR vorgeschrieben.
Es empfiehlt sich, zum Beratungsgespräch und zur Erstellung einer Vollmacht oder Verfügung vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
zu den Urkundspersonen der Betreuungsstelle