
Osterfeuer
Meldefrist endet am 6. April 2025
Seit dem 1. Januar 2010 sind die für das Abbrennen von Osterfeuern geltenden Vorschriften in einer ordnungsbehördlichen Verordnung festgehalten. Sie besagt, dass es örtlichen Glaubensgemeinschaften, Vereinen, Parteien und Siedlungsgemeinschaften im Rahmen einer öffentlichen, jedermann zugänglichen Veranstaltung erlaubt ist, ein Osterfeuer durchzuführen.
Osterfeuer dürfen generell entweder am Samstag vor Ostern, am Ostersonntag oder Ostermontag in der Zeit von 16 Uhr bis 24 Uhr abgebrannt werden.
Das betrifft im Jahr 2025 den Zeitraum vom 19. April bis zum 21. April.
Kontakt
Team Ordnungsangelegenheiten
Technisches Rathaus, Willy-Brandt-Platz 5
1. OG, Zimmer 132
Martin Tamsel
Telefon: 02306 104-1728
E-Mail: mrtntmsl48lnnd
Regelungen und Anforderungen für das Abbrennen eines Osterfeuers
Das Abbrennen eines Osterfeuers muss spätestens zwei Wochen vor Ostersonntag schriftlich bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Veranstalters
- Name und Mobilfunkerreichbarkeit einer volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson
- genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Osterfeuers unter Beifügung eines Lageplanes sowie zur Art und Menge des Brennmaterials
Der Abbrennplatz des Osterfeuers ist so auszuwählen, dass durch den Verbrennungsvorgang keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Rauchentwicklung oder Funkenflug entstehen. Insbesondere ist hierbei die Windstärke zu berücksichtigen.
Zu Gebäuden, in denen sich Menschen aufhalten oder aufhalten können, zu öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Bahngleisen, Versorgungsleitungen und sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen muss jeweils ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden. Zu Waldflächen und Naturschutzgebieten beträgt der Mindestabstand 100 m.
Soweit Osterfeuer in räumlicher Nähe von Wohngebäuden abgebrannt werden, ist das Volumen des Brennmaterials und die Abstände wie folgt einzuhalten:
5 m³ bei einem Abstand zwischen 25 m und 30 m,
10 m³ bei einem Abstand zwischen 30 m und 40 m,
20 m³ bei einem Abstand zwischen 40 m und 50 m,
40 m³ bei einem Abstand zwischen 50 m und 75 m,
60 m³ bei einem Abstand zwischen 75 m und 100 m.
Soweit Osterfeuer in der Nähe öffentlicher Verkehrsflächen abgebrannt werden gelten folgende Volumen und Abstände: 40 m³ bei einem Abstand zwischen 25 m und 50 m. Im Übrigen darf das aufgeschichtete Brennmaterial eines Osterfeuers ein Volumen von maximal 100 m³ nicht überschreiten. Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum oder Schnittholz verwendet werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden.
Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Diese Personen dürfen den Abbrennplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Ausreichend Löschmittel sollen bereitgehalten werden.
Zum Schutz von Kleintieren sollte das Brennmaterial frühestens 14 Tage vorher zusammengetragen werden; am Tag der Veranstaltung ist es vor dem Entzünden umzuschichten.