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Umwelt- und Naturschutz in der Planung

Altlasten und Bodenschutz

Bei der Unteren Boden- und Wasserbehörde des Kreises Unna wird ein Altlastenkataster geführt. Hier werden Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie Altstandorte registriert. Auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes können Auskünfte zu konkreten Grundstücken beantragt werden. Informationen und Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Unna.

Kreis Unna
Fachbereich Mobilität, Natur und Umwelt
Wasser und Boden
Tel.: 02303 27-2669
E-Mail: bdnschtzkrs-nnd

Lärm und Lärmschutz

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Stadt Lünen alle 5 Jahre Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Mit dem Lärmaktionsplan wird ein städtisches Gesamtkonzept entwickelt, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. Ein individueller Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan besteht nicht. Maßnahmen sind durch zuständige Träger öffentlicher Verwaltung durchzusetzen. Planerische Festlegungen sind durch die zuständigen Planungsträger bei Planungen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Umgebungslärm bezeichnet Straßen- und Schienenverkehrslärm, aber auch Lärm, der von Flugverkehr oder von Industrie- und Gewerbeanlagen ausgeht. Die Umgebungslärmrichtlinie unterscheidet zwischen Ballungsräumen (mit über 100.000 Einwohner*innen) und ländlichen Gebieten. Lünen zählt somit nicht zu den 12 Ballungsräumen in NRW.

Aktuell befindet sich der Lärmaktionsplan Stufe IV in Aufstellung. Dieser baut zum Teil auf der Stufe III auf und überprüft die darin enthaltenen Maßnahmen. Den Lärmaktionsplan Stufe III der Stadt Lünen finden Sie unter dem folgenden Link: Download: Lärmaktionsplan Stufe III (PDF)

In Bezug auf Straßenlärm sind in Lünen die Lärmkarten des Landesamt für Natur und Umwelt die Lärmkartierung (LANUV) für die Hauptverkehrsstraßen (mehr als 3 Mio. KFZ pro Jahr) maßgeblich. Als Datengrundlagen für die Ermittlung lärmbelasteter Bereiche wurden Emissionsdaten, Bebauungs- und Geländekarten aufbereitet. Das Berechnungsverfahren des LANUV folgt dabei dem aktuellen EU-Standard. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungsverfahren von den in der Planung und im Genehmigungsverfahren genutzten Rechenverfahren abweichen und die Werte daher nicht direkt vergleichbar sind. Weitere Informationen zur Lärmkartierung des LANUV finden Sie unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de/.

Für den Lärm an Haupteisenbahnstrecken ist in Lünen das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig. Dabei werden Strecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr dargestellt. Somit findet dieser Lärm keinen Eingang in den Lärmaktionsplan der Stadt Lünen, sondern wird im zentralen Lärmaktionsplan des EBA dargestellt. Weiterführende Informationen zur Lärmkartierung des EBA finden Sie unter https://geoportal.eisenbahn-bundesamt.de.


Da sich in Lünen kein Großflughafen befindet und sich der Lärmaktionsplan nur auf das eigenen Gemeindegebiet bezieht, wird Fluglärm ebenfalls nicht im Lärmaktionsplan der Stadt Lünen berücksichtigt. Lärm aus Industrie- und Gewerbeanlagen wird lediglich in Ballungsräumen betrachtet und findet somit ebenfalls keinen Eingang in den Lärmaktionsplan der Stadt Lünen.

Die vierte Stufe des Lärmaktionsplans der Stadt Lünen geht über die Mindestanforderungen der EU hinaus, indem zusätzlich zu den vom LANUV kartierten Hauptverkehrsstraßen auch solche Verkehrswege betrachtet werden, auf denen in vergangenen Öffentlichkeitsbeteiligungen vermehrt Lärmproblematiken gemeldet wurden. Für diese zusätzlichen Straßen werden ebenfalls Lärmkarten erstellt, sodass hier ebenfalls die Grundlage für eine potentielle Festlegung lärmmindernder Maßnahmen geschaffen wird.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Lärmaktionsplanung einen hohen Stellenwert. Alle aktuellen und vergangenen Beteiligungsverfahren können sie im Online-Portal Beteiligung.NRW unter https://beteiligung.nrw.de/portal/luenen einsehen. Dort finden Sie somit die bereits beendeten Beteiligungen zur Veröffentlichung der Lärmkarten des LANUV sowie eine zusätzliche Beteiligung zum Thema Ruhige Gebiete. Hier wird Mitte 2024 ebenfalls der Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe IV der Stadt Lünen online ausgelegt.

Kontakt

Team Technischer Umweltschutz
Willy-Brandt-Platz 5
44532 Lünen
Telefon: 02306 104-1256
E-Mail: mwltlnnd

Fragen und Antworten: Planerischer Umwelt- und Naturschutz

Bei Aufstellung oder Änderungen von Bauleitplänen (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan), hat der Vorhabenträger gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch und Anlage 1 zum Baugesetzbuch, sorgfältig alle Belange des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge zu untersuchen, um erhebliche Auswirkungen auf die einzelnen "Schutzgüter" wie Mensch, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt, Kultur und Landschaftsbild auszuschließen, zu vermindern oder auszugleichen. Ebenso werden besondere Auswirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlung und der Umgang mit Abfällen betrachtet. Nach der Beschreibung des vorhandenen Zustandes der Fläche, werden die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt dargestellt und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem "Umweltbericht" als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan zusammenzufassen. Die Umweltprüfung wird auch als "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne" bezeichnet.

Die erforderlichen Informationen über die einzelnen "Schutzgüter" im Planungsraum werden den vorhandenen Unterlagen und Informationssystemen entnommen. Auch werden andere Behörden und Verbände einbezogen. Für bestimmte Bereiche sind jedoch speziell auf das Verfahren abgestimmte Gutachten anzufertigen, z.B. für Lärmbelastungen, Entwässerung, Verkehr, Boden- und Altlasten sowie für den Artenschutz. Diese Gutachten beeinflussen die Planung und werden im Umweltbericht zusammengefasst dargestellt.

Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Planungsprozess abzuwägen. So kann die Entscheidung über den Fortgang der Planung begründet werden.

Auskünfte für die Stadt Lünen erhalten Sie unter Telefon: 02306 104-1266 oder per E-Mail an: mwltlnnd

Nach den Artenschutzbestimmungen gem. §§ 39, 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG vom 29. 07.2010) ist in der Bauleitplanung, wie auch bei anderen Planverfahren, auch Bauanträgen, eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange erforderlich. Dabei ist zu prüfen, ob die geplanten Eingriffe möglicherweise Tötung, Zerstörung oder Beeinträchtigung von Lebensstätten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten bewirken können. Mit entscheidend über die weitere Vorgehensweise ist hierbei unter anderem das Vorkommen von "planungsrelevanten Arten". Planungsrelevante Arten sind seltene und geschützte Arten, die nach verschiedenen Gesetzesvorgaben vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ausgewählt und in einer Liste festgelegt werden.


Die Prüfung wird nach einem 3-stufigen System vorgenommen:

  • Stufe I: Vorprüfung, anhand vorliegender Unterlagen kann das Vorkommen planungsrelevanter Arten ausgeschlossen werden
  • Stufe II: Verbotstatbestände sind nicht auszuschließen, vertiefende Untersuchungen erforderlich, Art- für-Art-Betrachtung
  • Stufe III: Ausnahmeverfahren

Werden durch die Planungen sogenannte "planungsrelevante Arten" in ihrem Lebensraum beeinträchtigt, sind Vermeidungs-, Verminderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Hierfür werden an anderer Stelle, jedoch möglichst in räumlicher Nähe, Flächen als Ersatzlebensräume entwickelt oder Ersatzquartiere, wie z.B. Brutkästen, entwickelt. Diese Maßnahmen erfolgen bevor der ursprüngliche Lebensraum durch Planungen in Anspruch genommen wird.

Für Bauanträge wird vom Kreis Unna ein Formular zur Verfügung gestellt, das den Bauanträgen in bestimmten Fällen beizufügen ist. Das Formular zum Artenschutz ist als Anhang B in der Broschüre des Kreises Unna "Bauen im Außenbereich" beigefügt.

Die Broschüre sowie weitere Informationen und Links zum Thema Artenschutz finden Sie unter:

Flora-Fauna-Habitat Gebiete (FFH-Gebiete) sind Europäische Schutzgebiete für Natur und Landschaft. Durch das Schutzgebietsnetz (Natura 2000) sollen ausgewählte Tier- und Pflanzenarten sowie bestimmte Lebensräume (Habitate) geschützt und eine Vernetzung in der Kulturlandschaft hergestellt oder erhalten werden.

Bei allen Planungen, die sich innerhalb einer Distanz von 300 m befinden oder andere Auswirkungen auf die FFH-Gebiete haben können, z.B. Licht, Lärm, Luftschadstoffe oder Flächeninanspruchnahme, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sind Beeinträchtigungen unwahrscheinlich, bleibt es bei einer sogenannten Vorprüfung.

Entscheidend ist, ob es zu erheblichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen von Arten oder Lebensräumen kommen kann oder ob Verschlechterungen des Zustandes, auch durch Summation von nachfolgenden Bebauungs- und Projektplanungen, zu erwarten sind. Ist dies der Fall, sind Vermeidungs- Verminderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zu erarbeiten oder Änderungen an der Planung durchzuführen.

Weitere Informationen zum Thema FFH-Gebiete finden Sie unter:

Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes, im Straßenbau und anderen Baumaßnahmen im Freiraum sind oft Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar. Flächen werden versiegelt oder in ihrem Zustand verändert. Der Umgang mit derartigen Eingriffen ist im Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt.

Für eine sogenannte "Eingriffsbilanzierung" wird nach einem festgelegten Berechnungsverfahren der Wert der einzelnen Flächenbestandteile, der Biotoptypen (Wald, Acker, Grünland etc.), ermittelt und dem Wert der Flächen nach Umsetzung der Planung gegenübergestellt. So wird der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Sind Eingriffe in den Naturhaushalt unvermeidbar, sind sie so auszugleichen, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht nachhaltig oder erheblich beeinträchtigt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen sind möglichst in unmittelbaren Bereich des Eingriffes umzusetzen. Das kann beispielsweise je nach Eingriffsumfang eine Waldaufforstung, die Anlage einer Hecke, einer Wiese oder einer Baumpflanzung sein. Ist dies nicht möglich, können an anderer Stelle Ersatzmaßnahmen oder auch ein Ersatzgeld gezahlt werden.

Für Bauvorhaben im Außenbereich werden den Bauherren Informationen und Antragsformulare zur Eingriffsbilanzierung beim Kreis Unna zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen zum Thema Eingriffsregelung finden Sie auf der Homepage des LANUV.

Für das Stadtgebiet Lünen hat der Kreis Unna den Landschaftsplan Nr. 1 "Lünen" aufgestellt. Informationen über die Landschaftspläne im Kreisgebiet und die Pläne selbst können auf der  Homepage des Kreises Unna eingesehen werden.

Auskünfte für die Stadt Lünen erhalten Sie unter Telefon: 02306 104-1266 oder per E-Mail an: mwltlnnd

Technisches Rathaus, Willy-Brandt-Platz 5