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Schöffenamt

Schöffe/Schöffin werden

Alle fünf Jahre werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Lüner Amtsgericht und das Dortmunder Landgericht gesucht, die sogenannten Schöffinnen und Schöffen.

Die derzeitige Schöffenamtsperiode hat am 1. Januar 2024 begonnen und endet am 31. Dezember 2028. Auf dieser Seite finden Sie rechtzeitig Informationen, wie Sie sich für die nächste Schöffenamtsperiode bewerben können.

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Das Schöffenamt" zusammengestellt:




Kontakt

Stadt Lünen - Rechtsabteilung
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
E-Mail: rchtsbtlnglnnd

Öffnungszeiten:
montags bis donnerstags: 8 bis 16 Uhr
freitags: 8 bis 12:30 Uhr


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Infos zur Schöffenwahl

Schöffinnen/Schöffen sind Laienrichter:innen, die bei der Urteilsfindung am Gericht mitwirken. Sie sind - wie die Berufsrichter:innen - in ihrem Amt nur dem Gesetz verpflichtet und an keine Weisungen gebunden. In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichter:innen über die Schuld oder die Unschuld der/des Angeklagten. Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und - im Falle einer Verurteilung - die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, ein Freiheitsentzug oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist. Obwohl in der Praxis selten, können Schöffinnen/Schöffen beim Amtsgericht die/den vorsitzende/n Berufsrichter:in überstimmen.

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden. Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie sollten außerdem

  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
  • zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Lünen wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
  • die deutsche Sprache beherrschen,
  • nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).

Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein.
  • Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z. B. Richter:innen, Polizeibeamtinnen/-beamte, Bewährungshelfer:in etc.).

Wer Jugendschöffin/Jugendschöffe werden möchte, muss ihre/seine Bewerbung beim Jugendamt einreichen. Bewerber:innen für das Jugendschöffenamt sollen in der Jugenderziehung erfahren und erzieherisch befähigt sein. Ihre Qualifikation sollten Sie bei der Bewerbung verdeutlichen. Nicht nur Lehrer:innen und Erzieher:innen kommen für das Jugendschöffenamt in Betracht; auch Erfahrungen in der praktischen ehrenamtlichen Jugendarbeit können für das Jugendschöffenamt befähigen.

Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Lünen beschlossen.
Das Wahlverfahren ist zweistufig. Zunächst stellt jede Gemeinde bzw. Stadt eine Vorschlagliste für die Schöffinnen/Schöffen an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Die Vorschlagliste für die Jugendschöffinnen/Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen vorgegeben wurde. Diese Vorschlagliste geht an das zuständige Amtsgericht. Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Amts- und Landgerichte. Die Benachrichtigung, ob eine Bewerberin/ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt einige Monate später.
Jede Schöffin/jeder Schöffe wird voraussichtlich zu etwa zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen. Für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten etc. erhalten Sie eine Entschädigung.

Bewerbungen für das Schöffenamt und das Jugendschöffenamt sind zurzeit nicht möglich. Die aktuellen Wahlperioden enden am 31. Dezember 2028.

Die nächste Möglichkeit, sich für das Schöffenamt zu bewerben, besteht voraussichtlich ab Januar 2028.

Das Bewerbungsformular für das Schöffenamt stellen wir dann auf dieser Seite zur Verfügung.

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