Schöffenamt
Schöffe/Schöffin werden
Alle fünf Jahre werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Lüner Amtsgericht und das Dortmunder Landgericht gesucht, die sogenannten Schöffinnen und Schöffen.
Die derzeitige Schöffenamtsperiode hat am 1. Januar 2024 begonnen und endet am 31. Dezember 2028. Auf dieser Seite finden Sie rechtzeitig Informationen, wie Sie sich für die nächste Schöffenamtsperiode bewerben können.
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Das Schöffenamt" zusammengestellt:
Kontakt
Stadt Lünen - Rechtsabteilung
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
E-Mail: rchtsbtlnglnnd
Öffnungszeiten:
montags bis donnerstags: 8 bis 16 Uhr
freitags: 8 bis 12:30 Uhr
Verwandte Themen
Infos zur Schöffenwahl
Schöffenwahl: Was Sie dazu wissen sollten
Schöffinnen/Schöffen sind Laienrichter:innen, die bei der Urteilsfindung am Gericht mitwirken. Sie sind - wie die Berufsrichter:innen - in ihrem Amt nur dem Gesetz verpflichtet und an keine Weisungen gebunden. In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichter:innen über die Schuld oder die Unschuld der/des Angeklagten. Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und - im Falle einer Verurteilung - die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, ein Freiheitsentzug oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist. Obwohl in der Praxis selten, können Schöffinnen/Schöffen beim Amtsgericht die/den vorsitzende/n Berufsrichter:in überstimmen.
Wer darf Schöffin/Schöffe werden?
Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden. Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie sollten außerdem
- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
- zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Lünen wohnen,
- aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
- die deutsche Sprache beherrschen,
- nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).
Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein.
- Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z. B. Richter:innen, Polizeibeamtinnen/-beamte, Bewährungshelfer:in etc.).
Besonderheiten bei der Bewerbung als Jugendschöffin/Jugendschöffe
Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Lünen beschlossen.
Wie werden Schöffinnen/Schöffen gewählt?
Welchen Zeitaufwand nimmt das Schöffenamt ein?
Wie kann ich mich bewerben?
Bewerbungen für das Schöffenamt und das Jugendschöffenamt sind zurzeit nicht möglich. Die aktuellen Wahlperioden enden am 31. Dezember 2028.
Die nächste Möglichkeit, sich für das Schöffenamt zu bewerben, besteht voraussichtlich ab Januar 2028.
Das Bewerbungsformular für das Schöffenamt stellen wir dann auf dieser Seite zur Verfügung.
Stadt Lünen
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen