Gebrauchsabnahme fliegende Bauten
Details
Wer z.B. ein Riesenrad oder ein Festzelt aufbauen möchte, benötigt eine Gebrauchsabnahme, da diese baulichen Anlagen sogenannte Fliegende Bauten nach § 78 BauO NRW 2018 sind. Diese baulichen Anlagen sind geeignet an verschieden Orten wiederholt auf- und abgebaut zu werden. Jedoch darf ein Fliegender Bau nicht länger als drei Monate an einem Standort verweilen, da sonst auch eine Baugenehmigung nach § 60 BauO NRW 2018 benötigt wird.
Kosten
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt.
Hinweise
Eine Gebrauchsabnahme kann nur während der allgemeine Öffnungszeiten der Bauordnung erfolgen.
Wenn man einen Fliegenden Bau auf einer Flächen errichten möchte, die für diesen Zweck nicht direkt gewidmet ist, kann möglicherweise eine zusätzliche baurechtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung des Grundstücks (siehe § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018) notwendig sein. Zur Klärung der baurechtlichen Erfordernisse wird dem Veranstaltenden zu einer frühzeitigen Abstimmung mit der Bauordnung der Stadt Lünen geraten.
Fristen
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Aufstellung des Fliegenden Baus bei der Bauaufsicht einzureichen.
Voraussetzungen
Das Originalprüfbuch sowie die gültige Ausführungsgenehmigung müssen bei der Abnahme vorliegen.
Unterlagen
Antragsformular
Lageplan / amtlicher Lagerplan M 1:500 (§ 3 BauPrüfVO)
Flurkarte (Deutsche Grundkarte, zur Bestellung einer Flurkarte siehe weiterführende Links)
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land NRW 2018 (BauO NRW 2018)
Fliegende Bauten (FIBauNRW)