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Eingliederungshilfe

Details

Hier finden Sie Informationen und Ansprechpartner/innen, um eine Eingliederungshilfe ( z.B in Form von Autismus-Therapie, Schulbegleitung, LRS/Dyskalkulie-Förderung) beantragen zu können.

Zuständig sind wird für Kinder ab Schuleintritt bis hin zu jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht

  2. ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Um die Abweichung der seelischen Gesundheit beurteilen zu können, muss eine Stellungnahme

  • eines/r Arztes/Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

  • eines/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in, eines/r Psychotherapeuten/in mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder

  • eines/r Arztes/Ärztin oder eines/r psychologischen Psychotherapeuten/in, der/die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt

eingereicht werden.

Darüber hinaus fordern wir eine Stellungnahme der Schule ein. Ebenso vereinbaren wir mit Ihnen vorab gemeinsame Gespräche zur Erfassung der Situation und Bearbeitung Ihres Antrages, sowie Hospitationen in der Schule, um uns ein umfassendes Bild machen zu können.

Für eine unabhängige Beratung und Unterstützung im Bereich der Eingliederungshilfe können Sie sich an die Verfahrenslotsin (Verfahrensunterstützung Eingliederungshilfe) wenden.

Kosten

DIe Eingliederungshilfe in ambulanter Form ist kostenfrei, bei stationären Maßnahmen kann eine Heranziehung zu den Kosten erfolgen.

Hinweise


Fristen

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich, zur Bearbeitung des Antrages muss jedoch eine fachliche Stellungnahme, wie oben beschrieben, vorliegen.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen , die in Lünen leben. Eine Bearbeitung des Antrages ist erst mit Einreichen einer Stellungnahme, wie oben beschrieben, möglich.

Unterlagen

  • fachliche Stellungnahme zur gewünschten Maßnahme siehe oben unter "Details"

Bearbeitungsdauer

Termine zur Erstberatung können individuell mit den zuständigen Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages richtet sich nach dem Vorliegen der notwendigen Unterlagen und der Erfassung der Situation inkl. Gesprächen und Hospitationen.

Rechtsgrundlagen

§ 35 a SGB VIII

Rechtsbehelf