Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen

Google Translate

Mit Google Translate kann luenen.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Die Stadt Lünen hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Verlängerung der Geltungsdauer einer erteilten Aufbruchgenehmigung

Details

Sollte der Ausführungszeitraum einer Baumaßnahme überschritten werden, ist im Vorfeld eine Verlängerung der Geltungsdauer der Aufbruchgenehmigung erforderlich.

Der entsprechende Antrag ist beim Fachbereich Straßenbau unverzüglich bei Bekanntwerden der Verzögerung einzureichen.

Kosten

26 €

Fristen

Der Verlängerungsantrag ist umgehend bei Bekanntwerden der Verzögerung zu stellen.

Voraussetzungen

Aufbruchgenehmigungen erhalten nur qualifizierte Straßenbaufirmen, die im Sinne des § 6 (3) VOB/A die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

Unterlagen

Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Aufbruchgenehmigung

Bearbeitungsdauer

Ca. 2 - 3 Wochen

Rechtsgrundlagen

§ 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lünen

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben werden.

Weiterführende Informationen

Eine Verlängerung des Ausführungszeitraumes der Verkehrsrechtlichen Anordnung beim Fachbereich Mobilitätsplanung und Verkehrslenkung ist erforderlich.