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Kinderschutz

Details

Jedes Kind hat das Recht darauf, frei von körperlicher und seelischer Gewalt als auch frei von Vernachlässigung groß zu werden. Die Gründe, warum Eltern diesem Recht nicht gerecht werden können oder wollen sind vielfältig. Der Jugendhilfedienst ist die Instanz für Lünen, die im Falle von möglicher Kindeswohlgefährdung ermittelt und ggf. Maßnahmen trifft, um das Wohl der betroffenen Kinder sicherzustellen. Dabei ist es den Kolleg:innen des Fachdienstes ein ausgesprochenes Anliegen, in der Kooperation mit Eltern und dem sozialen Umfeld der Familien gute gangbare Lösungen zu erarbeiten, um einen Fortbestand der Familie sicherzustellen. Dabei greifen die Mitarbeiter:innen sowohl auf die eigene Beratungskompetenz als auch auf eine breite Palette an Hilfemaßnahmen (Hilfen zur Erziehung) zurück, um Kinder, Jugendliche und Eltern zu unterstützen. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Mo. bis Do 08:00 - 16:00 Uhr / Fr. 08:00 - 12:30 Uhr) kann im Falle einer dringlichen Gefährdungssituation der Rufbereitschaftsdienst über die Polizeidienststelle-Lünen erreicht werden.

Kosten

Bei der Sicherstellung des Kinderschutzes fallen keine Kosten für die betroffenen Familien an. Im weiteren Hilfeverlauf können z.B. durch stationäre Hilfemaßnahmen Folgekosten entstehen.

Hinweise

Die Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes richtet sich nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder und kann hier im Straßenverzeichnis (sh. Downloads) nachgelesen werden. Bürger:innen haben immer die Möglichkeit, ihre Meldung anonym behandeln zu lassen.

Fristen

Der Jugendhilfedienst wird im Falle einer Kindeswohlgefährdung umittelbar tätig.

Voraussetzungen

Dem Jugendhilfedienst werden gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung mitgeteilt.

Unterlagen

Bürger:innen müssen keine Form der Mitteilung einhalten. Institutionen (insbesondere Schulen, Kindertageseinrichtungen) werden gebeten, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Abwendung von Kindeswohlgefährdung vereinbarten Meldebögen zu verwenden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer und -Intensität richtet sich nach fest vereinbarten Standardprozessen und reichen vom unmittelbaren Eingriff in akuten Situationen bis hin zu angemeldeten Gesprächsterminen mit den betroffenen Eltern innerhalb einer Woche.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 GG, § 1666 BGB, § 8a SGB VIII

Weiterführende Informationen