Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
Details
Jugendliche ab 14 Jahre erlangen die Strafmündigkeit und können bei Straftaten für ihr Handeln belangt werden. Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis) berät Jugendliche und Heranwachsende (14 - 21Jahre), die wegen einer Strafftat beschuldigt werden und deren Eltern. Dabei beginnt der Beratungsanspruch bereits mit Bekanntwerden der möglichen Straftat. Nach Mitteilung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft suchen die Kolleg:innen der JuHis eigenständig den Kontakt zu den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Eltern und laden zum gemeinsamen Beratungsgespräch ein (bei jungen Volljährigen 18-21 Jahre Einzelgespräch). Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, begleiten die Mitarbeiter:innen der JuHis über das gesamte juristische Verfahren hinweg und stehen den jungen Menschen auch beim Verbüßen einer möglichen Strafe (Erzieherische Maßnahmen wie "Sozialstunden", Richterliche Weisungen, Arrest, Jugendstrafe) beratend bei. Darüber hinaus sind die Kolleg:innen am Jugendstrafverfahren beteiligt und erweitern den juristischen Prozess um ihre pädagogische Expertise, legen Bericht über u.a. den Entwicklungsstand der/des Beschuldigten ab und beraten das Gericht hinsichtlich geeigneter erzieherischer Mittel. Dabei urteilen die Mitarbeiter:innen in keiner Weise über Schuld oder Unschuld der Beschuldigten. Die Teilnahme an den Beratungsangeboten der JuHis ist stets freiwillig.
Kosten
Den Betroffenen entstehen keinerlei Kosten gegenüber der Jugendhilfe im Strafverfahren.
Voraussetzungen
Das Angebot richtet sich an alle einer Straftat beschuldigten Jugendlichen (d.h. 14 - 17Jahre), die bei einem sorgeberechtigten Elternteil in Lünen leben. Ferner sind alle jungen Erwachsenen (d.h. 18 - 21Jahre) leistungsberechtigt.
Unterlagen
keine Unterlagen erforderlich
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Dauer des Strafverfahrens bzw. Folgemaßnahmen (z.B. Inhaftierung).
Verfahrensablauf
Die Mitarbeitenden der JuHis werden durch Polizei oder Staatsanwaltschaft über das mögliche Vorliegen einer Straftat informiert und suchen eigenständig den Kontakt zu den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden.
Rechtsgrundlagen
§ 52 SGB VIII