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Beteiligung am familiengerichtlichen Verfahren

Details

In vielen Fällen gelingt es getrennt lebenden Elternteilen auch mit Unterstützung des Jugendhilfedienstes gem. §§ 17, 18 SGB VIII nicht, einvernehmliche Regelungen bezüglich des Sorgerechts und des Umgangs der gemeinsamen Kinder zu entwickeln. In solchen Fällen hilft häufig nur noch die richterliche Entscheidung der Familiengerichte. In diesen Verfahren übernimmt der Jugendhilfedienst eine vermittelnde und beratende Funktion im Verfahren und und erweitert den juristischen Prozess um seine pädagogische Expertise, um mit Unterstützung des Gerichtes eine für die betroffenen Kinder gedeihliche Lösung zu erarbeiten.

Kosten

Gegenüber dem Jugendhilfedienst bzw. der Stadtverwaltung Lünen entstehen keinerlei Kosten. Gegebenenfalls können Kosten beim hinzugezogenen Familiengericht entstehen.

Hinweise

Ansprechpersonen im Straßenverzeichnis (sh. Downloads)

Voraussetzungen

Die Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes Lünen richtet sich nach dem gewöhnlichen Wohnort der sorgeberechtigten Elternteils, wo sich das Kind / die Kinder überwiegend aufhalten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unmittelbar mit der Terminfindung mit den Kindeseltern zusammen. Spätestens im ersten Anhörungstermin beim Familiengericht berichtet der Jugendhilfedienst mündlich über den erfolgten Beratungsprozess.

Verfahrensablauf

Der Jugendhilfedienst wird durch das zuständige Familiengericht eigenständig über den Antrag der Eltern informiert. Im weiteren Verfahrensablauf suchen die Kolleg:innen des Jugendhilfedienstes den Kontakt zu den betroffenen Eltern und versuchen, soweit von beiden Elternteilen erwünscht, eine gemeinsame Lösung zum Wohle der Kinder zu erarbeiten. Anschließend berichten die Jugendhilfedienstmitarbeiter:innen schriftlich und persönlich im Anhörungstermin gegenüber den Familienrichter:innen über den Beratungsverlauf und gangbare Handlungsmöglickeiten im Sinne des Kindeswohls.

Rechtsgrundlagen

§ 50 FamFG

Weiterführende Informationen

Beratung gem. §§ 17. 18 SGB VIII, Hilfen zur Erziehung, Erziehungsberatungsstelle