Wohnberechtigungsschein (WBS) und Unterstützung bei der Wohnungssuche
Details
Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein. Für die Ausstellung eines WBS ist ein Antrag mit Nachweisen über das gesamte Haushaltseinkommen* erforderlich. Es kann nach Prüfung der Voraussetzungen entweder ein allgemeiner WBS (gültig in ganz NRW) oder ein gezielter WBS (gültig für eine bestimmte Wohnung in Lünen) ausgestellt werden. Der WBS gilt jeweils für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen. Wenn Sie in ein anderes Bundesland ziehen möchten, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde vor Ort.
*Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen, also das Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten etc.
alleinstehende Person: 23.540 €
2 Personen: 28.350 €
Alleinerziehend (1 Kind): 29.210 €
3 Personen (1 Kind): 35.740 €
4 Personen (2 Kinder): 43.130 €
5 Personen (3 Kinder): 50.520 €
Bei der Ermittlung wurde unterstellt, dass nur eine Person im Haushalt Einkünfte erzielt und Steuern, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Für Zwei-Personen-Haushalte, Ehepaare oder Lebenspartnerschaften, Schwerbehinderte und/oder pflegebedürftige Menschen und bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen ermöglichen. Als "angemessen" gelten folgende Wohnungsgrößen:
1 Person: bis 50 qm
2 Personen: 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume
3 Personen: 80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume
4 Personen: 95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume
5 Personen: 110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Für die Unterstützung bei der Wohnungssuche füllen Sie bitte das Formular Wohnungssuche (PDF) aus und senden es dem Team Wohnen zu.
Kosten
Verwaltungsgebühr allgemeiner WBS 10 €, gezielter WBS 10 bis 20 €
Fristen
Der WBS-Antrag ist vor Unterzeichnung des Mietvertrages zu stellen.
Voraussetzungen
Wohnberechtigt sind:
Wohnungssuchende und ihre Haushaltsangehörigen, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und ihren Wohnsitz auf längere Dauer in Deutschland begründen können.
Wohnungssuchende, die mindestens 18 Jahre alt sind oder aber die Einverständniserklärung ihrer Eltern vorlegen können.
Wohnungssuchende und deren Haushaltsangehörige, wenn deren gemeinsames Einkommen die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen gem. § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigt.
Desweiteren muss bei der zukünftigen Wohnung die zulässige Wohnungsgröße gem. § 18 WFNG NRW i.V.m. WNB 8.2 eingehalten werden.
Unterlagen
WBS-Antrag
Identitätsdokumente (auch Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Angehörige)
die letzten 12 Einkommensnachweise aller dem Haushalt angehörenden Personen (z.B. Lohnabrechnungen, ALG I, Bürgergeldbescheid, Rentenbescheid usw.)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, daher bitten wir vorab um telefonische Rücksprache.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag in der Regel innerhalb von 2 Wochen abschließend bearbeitet.
Verfahrensablauf
Nach Einreichung (postalisch, persönlich oder per E-Mail) der vollständigen Unterlagen werden diese zeitnah geprüft. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS vorliegen, wird dem/r Antragsteller:in anschließend mitgeteilt.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)