Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen

Google Translate

Mit Google Translate kann luenen.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Die Stadt Lünen hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Details

Wurde ein Kind im Ausland geboren, kann die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister in Deutschland beantragt werden. Hierfür zuständig ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz.

Bei der Nachbeurkundung der Geburt wird die Abstammung und Namensführung nach deutschem Recht geprüft und beurkundet.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Geburtenregister kann dennoch von Vorteil sein, denn anschließend kann das hiesige Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde würden somit zukünftig entfallen.

Kosten

  • 45,00 € für die Nachbeurkundung

  • 14,00 € für eine Geburtsurkunde

  • 7,00 € für jede weitere Urkunde

Hinweise

E-Mail: standesamt@luenen.de

Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Fristen

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige

  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigt sind

  • die zu beurkundende Person selbst

  • deren Eltern

  • deren Kinder

  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Unterlagen

  • Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis

  • Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht

  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis

  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall

Sämtliche Dokumente sind im Original einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Prüfung.

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung, Bürgerliches Gesetzbuch

Weiterführende Informationen