Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt
Details
Wurde ein Kind im Ausland geboren, kann die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister in Deutschland beantragt werden. Hierfür zuständig ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz.
Bei der Nachbeurkundung der Geburt wird die Abstammung und Namensführung nach deutschem Recht geprüft und beurkundet.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Geburtenregister kann dennoch von Vorteil sein, denn anschließend kann das hiesige Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde würden somit zukünftig entfallen.
Kosten
45,00 € für die Nachbeurkundung
14,00 € für eine Geburtsurkunde
7,00 € für jede weitere Urkunde
Hinweise
E-Mail: standesamt@luenen.de
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Fristen
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
deutsche Staatsangehörige
Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt sind
die zu beurkundende Person selbst
deren Eltern
deren Kinder
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Unterlagen
Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sämtliche Dokumente sind im Original einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Prüfung.
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung, Bürgerliches Gesetzbuch