Nachbeurkundung eines Sterbefalles im Ausland
Details
Ist ein Sterbefall im Ausland eingetreten und die verstorbene Person besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, diesen Sterbefall nachträglich in ein deutsches Sterberegister eintragen zu lassen.
Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland in Deutschland akzeptiert.
Der Eintrag in das deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein. Berechtigte Personen können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Sterbeurkunde erhalten. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit später.
Kosten
Die Gebühr für die eigentliche Nachbeurkundung beträgt 24,00 €
Für eine Sterbeurkunde fällt eine zusätzliche Gebühr von 14,00 € an bzw. 7,00 € für jede Zusatzurkunde
Hinweise
E-Mail-Adresse: standesamt@luenen.de
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Fristen
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für
deutsche Staatsangehörige
Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt sind
die Eltern des Verstorbenen
die Kinder des Verstorbenen
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) sowie jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
Unterlagen
ausgefüllter Antrag für die Nachbeurkundung
Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
Nachweis der Meldeanschrift des Verstorbenen
Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
Nachweis des Familienstandes des Verstorbenen durch Eheurkunde ggf. mit Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
Geburtsurkunde des Verstorbenen
ausländische Urkunden ggf. mit Übersetzung und Apostille/Legalisation
War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:
Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab schriftlich oder telefonisch im Standesamt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Prüfung.
Verfahrensablauf
Zuständig ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der verstorbenen Person. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers für die Nachbeurkundung zuständig, ggf. auch das Standesamt I in Berlin.
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung, Bürgerliches Gesetzbuch
Rechtsbehelf
Weiterführende Informationen
Antragsberechtigt sind
die Eltern des Verstorbenen
die Kinder des Verstorbenen
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) sowie jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann.