Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Details
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich in Deutschland gültig, wenn sie nach den im Land geltenden Gesetzen geschlossen wurde.
Als Nachweis über die im Ausland geschlossene Ehe dient die dort ausgestellte Urkunde. Gegebenenfalls ist eine deutschsprachige Übersetzung erforderlich.
Informationen über die Form der Urkunde oder Überbeglaubigungen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.
Eine Verpflichtung, die Ehe registrieren zu lassen besteht nicht, da es in Deutschland kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen gibt. Sie können also auch Ihre ausländische Heiratsurkunde beim Bürgerbüro vorlegen, wenn es lediglich gewünscht ist, den Familienstand bzw. die Steuerklasse zu ändern.
Auf Antrag kann beim Wohnortstandesamt eine Eintragung ins deutsche Eheregister erfolgen. Diese deutsche Urkunde beweist die Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Kosten
45 Euro für die Nachbeurkundung
14 Euro für eine Eheurkunde bzw.
7 Euro für jede weitere Urkunde
Hinweise
E-Mail-Adresse: standesamt@luenen.de
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Voraussetzungen
Eine Nachbeurkundung findet statt, wenn eine nach ausländischem Recht gültige Eheschließung stattgefunden hat und die personenstandsrechtlichen Daten zweifelsfrei nachgewiesen wurden. Es darf kein Verstoß gegen deutsches Recht vorliegen.
Unterlagen
siehe Verfahrensablauf
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Prüfungsumfang
Verfahrensablauf
Voraussetzungen:
Ein Ehegatte hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter oder staatenlos
Bei einer in Deutschland geschlossenen Konsulatsehe:
beide Ehegatten haben ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit
einer oder beide Ehegatten haben ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Lünen
Folgende Unterlagen sind im Rahmen der Nachbeurkundung neben dem ausgefüllten Antrag im Regelfall einzureichen:
Beide Antragssteller besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit:
Personalausweis oder Reisepass
Im Falle einer Auskunftssperre: Erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes nicht älter als 14 Tage.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister nicht älter als 6 Monate (keine Geburtsurkunde).
Eheurkunde Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe mit amtlicher deutscher Übersetzung (ggf. mit Apostille versehen oder durch die deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Land legalisiert).
Zusätzlich, wenn Sie schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert waren:
Beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister nicht älter als 6 Monate mit Auflösungsvermerk.
Wenn die jeweilige Geburt oder vorherigen Eheschließung in Lünen stattgefunden hat, so ist ein beglaubigter Registerausdruck nicht erforderlich.
Einer der Antragssteller besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat einen anderen personenstandsrechtlichen Auslandsbezug:
In diesem Fall ist eine ausführliche Beratung bezüglich der vorzulegenden Unterlagen notwendig. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail.