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Übermittlungssperre

Details

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Meldegesetztes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift).

 

Wogegen können Sie widersprechen? 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz widersprechen.

Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Voraussetzungen

Sie sind in Lünen gemeldet.

Bearbeitungsdauer

Die Eintragung der jeweiligen Übermittlungssperre(n) erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung kann persönlich, postalisch oder per Onlineformular erfolgen. Bei persönlicher Antragstellung müssen Sie sich ausweisen.

Rechtsgrundlagen