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Denkmalpflege - Steuerbescheinigung Denkmal

Details

Für Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen, können Denkmaleigentümer:innen oder vorrangig nutzende Personen (Mieter:innen, Pächter:innen) Steuervergünstigungen gem. § 36 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend machen.

Für Eigentümer:innen kommen noch steuerliche Vorteile hinsichtlich des Grundsteuerrechts (§32 GrStG), des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts (§13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) sowie Bereiche der Umsatzsteuer (§4 Nr. 20 UstG) hinzu.

Steuerliche Vergünstigungen stellen eine wichtige finanzielle Hilfe für Erhaltungsmaßnahmen dar.

Hinweise

Kontakt:

Untere Denkmalbehörde der Stadt Lünen
Catharina Osthues
Tel.: 02306 104-1550
denkmal@luenen.de

Begriffe im Kontext

Steuerbescheinigung, Denkmal, Baudenkmal, Instandhaltung