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Denkmal - Anzeige eines Eingentümerwechsels

Details

§ 6 DSchG NRW

Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht

Die Veräußerung

1. eines Grundstückes mit einem Denkmal oder

2. eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals

ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

Kosten

Keine

Fristen

unmittelbar, innerhalb von 4 Wochen nach beglaubigtem Verkauf

Voraussetzungen

Anzeigende Person ist Eigentümer: in/ehem. Eigentümer:in

Unterlagen

ggf. notarielle Unterlagen zu Umfang und Gegenstand der Veräußerung

Bearbeitungsdauer

2 Wochen

Rechtsgrundlagen

§ 6 DSchG NRW