Denkmal - Anzeige eines Eingentümerwechsels
Details
§ 6 DSchG NRW
Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht
Die Veräußerung
1. eines Grundstückes mit einem Denkmal oder
2. eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals
ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Online-Dienste
Kosten
Keine
Fristen
unmittelbar, innerhalb von 4 Wochen nach beglaubigtem Verkauf
Voraussetzungen
Anzeigende Person ist Eigentümer: in/ehem. Eigentümer:in
Unterlagen
ggf. notarielle Unterlagen zu Umfang und Gegenstand der Veräußerung
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Rechtsgrundlagen
§ 6 DSchG NRW