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Vormundschaften / Pflegschaften

Details

Die Amtsvormundschaft oder Pflegschaft des Jugendamtes übernimmt im Auftrag des Familiengerichts oder aufgrund eines Gesetzes die elterliche Sorge (oder Teile davon) für ein Kind, wenn zum Beispiel

- die Eltern verstorben sind,

- ihr Aufenthaltsort unbekannt ist,

- die Eltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für ihr Kind sorgen können,

- sie durch einen Gerichtsbeschluss das Sorgerecht (oder Teile davon) verloren haben,

- eine minderjährige Mutter eine gesetzliche Vertretung für ihr Kind benötigt, bis sie selbst volljährig ist.

Sie können ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
  • das elterliche Sorgerecht ruht oder gerichtlich entzogen wurde
  • die Eltern des Kindes verstorben sind
  • die Eltern bei sogenannten Findelkindern nicht feststellbar sind
  • minderjährige Flüchtlinge unbegleitet in Deutschland leben

Die Vormundschaft besteht alternativ bis:

  • zur Volljährigkeit des Kindes
  • zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
  • zu einer Adoption

Als Vormund haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern haben. Sie vertreten das Kind gesetzlich. Zu bestimmten Entscheidungen müssen Sie jedoch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, zum Beispiel:

  • Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
  • Umzug ins Ausland

Wenn es notwendig ist, wählen Sie für das Kind eine geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:

  • in einer Pflegefamilie
  • in einer betreuten Wohnung
  • in einem Heim
  • in Ihrem eigenen Haushalt

Der Vormund für ein Kind wird vom Familiengericht bestellt. Sie können Ihre Bestellung zum Vormund anregen, insbesondere wenn Sie eine Beziehung zu dem Kind haben, zum Beispiel:

  • als Großmutter oder Großvater
  • als Tante oder Onkel
  • als weiteres Familienmitglied

Sie können eine Vormundschaft auch gemeinsam als Eheleute oder als verpartnerte Personen übernehmen.

Ihre Tätigkeit wird durch das Familiengericht unterstützt und überwacht. Als Vormund berichten Sie dem Familiengericht regelmäßig über das Kind und über die Verwendung der Gelder des Kindes. Wenigstens einmal monatlich sollten Sie das Kind in seinem Umfeld persönlich treffen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise

Die Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft ist kostenfrei.

Eine Amtsvormundschaft besteht bis zur gerichtlichen Aufhebung, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes / der Mutter.

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Voraussetzungen

Die bestellte Amtsvormundschaft benötigt eine Anordnung durch das Familiengericht.

Eine gesetzliche Vormundschaft tritt ein, wenn eine Mutter minderjährig und unverheiratet ist und nicht bereits vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft bestellt wurde.

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie sind geeignet, die Vormundschaft für ein Kind zu übernehmen
  • Sie sind bereit, das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln fördern
  • je nach Alter des Kindes besprechen Sie Ihre Entscheidungen mit dem Kind und beteiligen es daran
  • Sie halten den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu dem Kind

Unterlagen

  • Geburtsmitteilung des Kindes

  • Beschluss des Familiengerichts

Bearbeitungsdauer

Vormundschaften / Pflegschaften werden unverzüglich bearbeitet.

Verfahrensablauf

Für Kinder minderjähriger, nicht verheirateter Mütter erhält das Jugendamt bei Geburt grundsätzlich kraft Gesetzes die Vormundschaft. Das Gleiche gilt für Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden.

Für Mündel, die keinen Einzelvormund haben, wird dieser von Amts wegen durch das Familiengericht bestellt, dies immer im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren.

Das Amtsgericht stellt dem Jugendamt eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft aus. Der Vormund wird in seiner Amtsführung durch das zuständige Vormundschaftsgericht überwacht.

  • Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, können Sie sich zunächst beim zuständigen Jugendamt beraten lassen.
  • Anschließend regen Sie formlos und schriftlich Ihre Bestellung beim Familiengericht an. Die Auswahl des Vormunds erfolgt grundsätzlich durch das Familiengericht, wobei die Person ausgewählt wird, die am besten geeignet ist, für das Kind und dessen Vermögen zu sorgen.  
  • Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Eltern durch letztwillige Verfügungen einen Vormund benannt oder ausgeschlossen haben.
  • Das Familiengericht prüft Ihre Eignung und holt Auskünfte über Sie ein, zum Beispiel beim:
    • Bundeszentralregister
    • Schuldnerverzeichnis
    • Jugendamt
  • Ferner berücksichtigt es:
    • den Willen des Kindes
    • seine familiären Beziehungen
    • seine persönlichen Bindungen
    • sein religiöses Bekenntnis
    • seinen kulturellen Hintergrund
    • den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern
    • seine Lebensumstände
  • Daher hört das Familiengericht das Kind vor der Entscheidung an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von ihm.
  • Ihre Bestellung zum Vormund erfolgt durch den Beschluss des zuständigen Familiengerichts.

Rechtsbehelf

  • Beschwerde vor dem Beschwerdegericht, wenn Sie von den Eltern als Vormund benannt, aber dennoch nicht als Vormund bestellt wurden.

Weiterführende Informationen

Der Vormund übernimmt die elterliche Sorge an Stelle der leiblichen Eltern. Er ist verpflichtet, persönlichen Kontakt zum Kind zu halten und dessen Interessen zu vertreten.