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Vergnügungssteuer-Erklärung

Details

Vergnügungssteuerpflichtig sind die im Stadtgebiet Lünen veranstalteten Vergnügungen bzw. Veranstaltungen:

  • Striptease, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art,

  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -,

  • Sex- und Erotikmessen,

  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,

  • Das Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Kosten

Die Höhe der Vergnügungssteuer ergibt sich aus der Vergnügungssteuersatzung.

Fristen

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 der Vergnügungssteuersatzung ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Lünen eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

Unterlagen

Ausgefüllte Vergnügungssteuererklärung. Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Aufstellort, Geräteart, Gerätetyp, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes sowie die Angaben des Kontrollmoduls inklusive Spieleraufwand und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.

Bearbeitungsdauer

2 - 3 Monate