Verpflichtungserklärung / Besuchseinladung
Details
Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken. Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des ausländischen Mitbürgers oder der ausländischen Mitbürgerin zu tragen.
Die Erklärung beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Kosten
29 Euro je auszustellender Verpflichtungserklärung.
Fristen
Die Erklärung bzw. Einladung muss vor Beantragung des Visums des oder der Einzuladenden ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
Hinweis: Bevor der ausländische Mitbürger oder die ausländische Mitbürgerin das Visum erhält, muss er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.
Unterlagen
Reisepass
aktuelle Verdienstnachweise der letzten 3 Monate der einladenden Person bzw. Sparbuch
bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
bei Selbstständigen: Bescheinigung des Steuerberatenden über das Nettoeinkommen sowie Gewerberegisterauszug.
Die Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Nachweise einfordern.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung wird im Regelfall im Termin abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung buchen Sie bitte einen Termin.
Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität. Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen
§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, § 47 Aufenthaltsverordnung