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Beseitigung und Abbruch von baulichen Anlagen

Details

Für den Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sind in der Regel bestimmte behördliche Genehmigungen erforderlich oder zumindest eine Anzeigepflicht gegeben. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass alle relevanten Sicherheits-, Umwelt- und Nachbarschaftsbelange berücksichtigt und eingehalten werden. Bevor mit dem Abbruch einer Anlage begonnen wird, ist es wichtig, sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die spezifischen Anforderungen und das notwendige Verfahren zu informieren.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise

Die Bauherrschaft ist nach § 60 BauO NRW 2018 verpflichtet, Rechtsvorschriften einzuhalten und sich ggf. sonst Genehmigungen, Erlaubnisse usw. für den Abbruch einzuholen. Beispielsweise wird für ein Denkmal eine denkmalrechtliche Erlaubnis benötigt.

Fristen

Die Anzeige bzw. die Genehmigung ist ein Monat vor Abbruchbeginn bei der Bauaufsicht anzuzeigen bzw. einzureichen.

Voraussetzungen

Die Unterlagen müssen vollständig sein. Das Vorhaben muss öffentlich-rechtlich zulässig sein.

Unterlagen

  • Antragsformular;

  • Flurkarte (Deutsche Grundkarte, zur Bestellung siehe weiterführende Links) mit Darstellung der Lage des Vorhabens;

  • ggf. Nachweis über die Standsicherheit durch eine berechtigte Person (§ 62 Abs.3 BauO NRW 2018) für das angebaute Gebäude;

  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik;

  • Angaben zum Artenschutz;

  • Die Unterlagen sind mind. in dreifacher Ausfertigung einzureichen. (siehe § 15 BauPrüfVO).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

  • Bauordnung für das Land NRW 2018 (BauO NRW 2018)

  • Baugesetzbuch (BauGB)

  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)

  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)