Baulastenverzeichnis: Auskunft
Details
Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Hindernisse für eine Bebauung ausgeräumt werden, indem ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin, ein Bauherr bzw. eine Bauherrin oder ein Nachbar bzw. eine Nachbarin öffentlich-rechtliche Bindungen auf seinem bzw. ihrem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks eintragen lässt. Jede Baulast ist in einem Baulastenverzeichnis aufgeführt. Es ist jedem zu empfehlen, eine Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis vorzunehmen, sobald ein Grundstücks ver- bzw. gekauft werden soll.
Kosten
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt.
Hinweise
Fristen
Eine Einsicht kann jederzeit beantragt werden.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Intresse nach § 85 Abs. 5 BauO NRW 2018 haben. Folgende Personen haben in der Regel ein berechtigtes Intresse:
Eigentümer/in
Bauherr/inn bzw. Bevollmächtigte/r
Vermessungsingenieur/in, Sachverständige/r
Notar/in bzw. Rechtsanwalt/anwältin
Unterlagen
Um diese Auskunft zu erhalten, benötigen Sie:
eine Auflassungsvormerkung, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert;
einen aktuellen Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag des Grundstücks;
falls Sie im Auftrag einer anderen Person handeln, eine entsprechende Vollmacht.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall, keine gesetzlichen Vorgaben
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land NRW 2018 (BauO NRW 2018)