Baulast: Löschung
Details
Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Hindernisse für eine Bebauung ausgeräumt werden, indem ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin, ein Bauherr bzw. eine Bauherrin oder ein Nachbar bzw. eine Nachbarin öffentlich-rechtliche Bindungen auf seinem bzw. ihrem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks eintragen lässt. Werden Baulasten nicht mehr benötigt, könne sie auf Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde wieder gelöscht werden. Eine Löschung kann nur erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Kosten
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt.
Hinweise
Fristen
Eine Löschung kann jederzeit beantragt werden.
Voraussetzungen
An der Baulast darf kein öffentliches Interesse mehr bestehen. Zudem muss der Begünstigte/r bzw. der Verpflichtete/r (Belastende/r) nach § 85 Abs. 3 BauO NRW 2018 zustimmen.
Unterlagen
Benötigt wird der Antrag auf Löschung einer Baulast.
Bearbeitungsdauer
´Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land NRW 2018 (BauO NRW 2018)