Mobile Kommunikation ist wesentlicher Bestandteil einer modernen Gesellschaft. Mit dem Ausbau der 5G Mobilfunktechnik wird die bestehende Mobilfunkinfrastruktur konsequent weiterentwickelt und damit sehr stabile und auch sehr schnelle Datenverbindungen ermöglicht – eine Grundvoraussetzung für eine moderne, leistungsfähige digitale Zukunft. (vgl. Bundesnetzagentur 2024: Funkanlagen und elektromagnetische Felder)
2020 erneuerten die kommunalen Spitzenverbände und Netzbetreiber eine bereits 2001 abgeschlossene Mobilfunkvereinbarung, in der die Beteiligung der Kommunen und der Informationsaustausch bei der Planung von Mobilfunkstandorten verabredet wurden.
Beim Ausbau wird die optimale Nutzung von vorhandenen und zukünftigen Antennenstandorten angestrebt. Vorhandene Anlagen sollen erweitert oder neue Sendeanlagen anderer Netzbetreiber mitgenutzt werden.
Bei der Planung eines Funkanlagenstandortes hat der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einen besonders hohen Stellenwert. Nur wenn die Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte gewährleistet ist, darf in Deutschland überhaupt ein Funkanlagenstandort in Betrieb genommen werden.
Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) beinhaltet Regelungen zum Schutz und zur Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und definiert Grenzwerte. Diese Grenzwerte dürfen auch bei höchster Auslastung der Anlage und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer, in der Umgebung gelegener Funkanlagen nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte prüft die Bundesnetzagentur.
Obwohl die Zahl der Funkstandards und der genutzten Frequenzen zunimmt, unterschreiten die Elektromagentischen Felder die Grenzwerte nach wie vor deutlich. Die Bundesnetzagentur führt regelmäßig Kontrollmessungen durch, die die Einhaltung der Grenzwerte bestätigen.