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Parkausweis für Handwerker

Erteilung einer Ausnahmegenehmigunggemäß§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Handwerkerparkausweis.

Das aktuelle Merkblatt zur Beantragung einer pauschalierten Ausnahmegenehmigung für Gewerbebetriebe bei Reparatur-und Montagearbeiten steht Ihnen hier als Download zur Verfügung: Merkblatt Handwerkerparkausweis.

  • Eine Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken
    • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 und 290 StVO)
    • ohne Entrichten von Gebühren und Beachten der Höchstparkdauer an Parkuhren und Parkscheinautomaten
    • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
    • auf reinen Bewohnerparkplätzen (Zeichen 314/315 StVO mit entsprechendem Zusatz)
  • Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal zwei Service- oder Werkstattfahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original gut sichtbar auf dem Armaturenbrett im Fahrzeug auszulegen ist. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein separater Antrag zu stellen. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich ebenfalls um ein Service- oder Werkstattfahrzeug handeln.
  • Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz. Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
  • Die Fahrzeuge müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen wie auch die Beschriftung des Fahrzeuges ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden. Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
  • Dem Antrag sind Kopien der Kraftfahrzeugscheine/Zulassungsbescheinigungen Teil I für die beantragten Fahrzeuge und ein Nachweis über den Handwerksbetrieb (z. B. Kopie der Handwerkerkarte) bzw. den Gewerbebetrieb (Kopie der Gewerbeanmeldung) beizulegen.

Benötigte Unterlagen:

  • Kopie des Auszugs aus der Handwerkerrolle
  • Kopie Gewerbeanmeldung
  • Kopie Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fotos der Service-/Werkstattfahrzeuge, auf denen das Kennzeichen und die Firmenbeschriftung ersichtlich sind

Stadtgebiet Lünen:
100,00 € für das erste Fahrzeug (inkl. Ersatzfahrzeug),
50,00 € für jedes weitere Fahrzeug (inkl. Ersatzfahrzeug)

Regierungsbezirke:
150,00 € pro Fahrzeug inkl. Ersatzfahrzeug den ersten Regierungsbezirk,
25,00 € für jeden zusätzlichen Regierungsbezirk,
15,00 € für jede Änderung (Kennzeichen)

  • Parkausweis Handwerker
    Antrag auf Erteilung eines Handwerker-Parkausweises (Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO)
  • Merkblatt Parkausweis Handwerker
    Merkblatt zur Beantragung einer pauschalierten Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV NW) vom 04.12.2015 für Gewerbebetriebe bei Reparatur- und Montagearbeiten.

Hinweise

  • Bitte beachten Sie die besonderen Öffnungszeiten.
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag per E-Mail oder per Post einzureichen.