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Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO (Baustellen) und Vereinfachtes Verfahren im Rahmen der Jahresgenehmigung

Nach den Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung ist der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Bei verspäteter Antragsstellung können Zuschläge erhoben werden.

Es werden die nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzten Gebühren erhoben. Sie richten sich nach der Dauer und Flächeninanspruchnahme der Maßnahme.