Ausnahmegenehmigung zur Helm- und Gurtbefreiung gemäß § 46 Abs. 1 StVO
Gemäß § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. Von dieser Pflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
1. Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlegepflicht:
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
2. Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Schutzhelmpflicht:
Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die vorgenannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Beachten Sie die Merkblätter im Antrag.
- Gurt- und Helmbefreiung, Ausnahmegenehmigung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes und zum Tragen eines Schutzhelmes gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO