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Transportgenehmigung an Sonntagen und Feiertagen

Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot gilt für die oben genannten Fahrzeuge an allen Samstagen Fahrverbot vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen.

Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Fracht- und Begleitpapiere,
  • Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (bei Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km),
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastwagen,
  • den Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (Zulassungsbescheinigung Teil I); Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Bei Beantragung einer Dauerausnahmegenehmigung ist außerdem ein Nachweis der Dringlichkeit (z. B. durch Bescheinigung der Industrie-und Handelskammer) beizulegen.

Es werden die nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzten Gebühren erhoben.