Verfügungsfonds Anmietung

Die Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des „Sofortprogramms Innenstadt 2020“ konzentrieren sich räumlich auf die Bereiche von Innenstädten und Zentren, welche nach Auffassung der Städte und Gemeinden auch zukünftig Lebendigkeit und ein Einkaufserlebnis darstellen und zum Verweilen einladen sollen.
Mit diesem Verfügungsfonds wird ein Beitrag zur Entwicklung von Stadtraum geleistet, können Emotionen erlebbar werden. Bürger:innen und insbesondere auch Investoren:innen und Immobilieneigentümer:innen sollen die Stadt mit gestalten und so eine hohe Lebensqualität gewährleisten.
Die Mittel des Verfügungsfonds können daher ausschließlich für Flächen innerhalb des Konzentrationsbereichs Brambauereingesetzt werden.
- Fördergegenstand ist die Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen und Räumen für Gastronomie und Verpflegung in Innenstädten und Zentren und deren Weitervermietung zu einer reduzierten Miete für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.
- Im Einzelfall können noch belegte Ladenlokale mit gekündigtem Mietvertrag ohne absehbare Nachfolgenutzung einbezogen werden, um drohenden Leerstand zu vermeiden.
- Förderfähig sind die Ausgaben der Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen bis zu einer förderfähigen Mietfläche von 300 qm und für die Dauer von bis zu zwei Jahren. Bezugspunkt der Förderung ist die Miete einschließlich Nebenkosten (Altmiete) aus der letzten Vermietung des entsprechenden Ladenlokals. Förderfähig ist eine Anmietung in Höhe von bis zu 70 % der Altmiete.
- Bei der Weitervermietung von durch die Stadt Lünen angemieteten Ladenlokalen darf die Altmiete wiederum um bis zu 80 % reduziert werden.
Im Falle der Ansiedlung möglichst innovativer Einzelnutzungen sind Ausgaben der Mieter:innen oder Vermieter:innen für den Umbau oder die Herrichtung des betreffenden Ladenlokals zur Anpassung an die neue Nutzung ebenfalls förderfähig. Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Das Förderangebot richtet sich vordringlich an Betreiber:innen mit einem oder einzelnen Standorten, die am Markt noch nicht etabliert sind.
- Grundlage für eine Förderung von Umbaukosten ist der Abschluss eines neuen, durch den Verfügungsfonds Anmietung geförderten Mietvertrags für das betreffende Ladenlokal.
- Gefördert wird die Gewährung von Umbaupauschalen in Höhe von jeweils 2.500 Euro pro Lokal für die nachfolgenden Gewerke-Gruppen. Die nachfolgenden Pauschalen sind miteinander kombinierbar; maximal sind damit Umbaupauschalen in Höhe von 7.500 Euro pro Ladenlokal förderfähig:
- Umbaupauschale 1: „Eingang und Fassade“ u. a. Außenwandbekleidung, Außentüren und -fenster oder barrierefreie Zugänge,
- Umbaupauschale 2: „Gebäudetechnik“ u. a. Sanitär- und Heizungstechnik oder Elektroinstallation und/oder
- Umbaupauschale 3: „Innenausstattung“ u. a. Fußbodenbeläge oder Oberflächengestaltung von Wänden und Decken.
Voraussetzung für die Gewährung der Förderpauschalen ist jeweils die Vorlage von Rechnungen in mindestens doppelter Höhe und mit einem Mindestumfang pro Pauschale von 5.000 Euro. Anerkannt werden Rechnungen von Fachunternehmen für die Erbringung von Leistungen in den einschlägigen Gewerken der jeweils förderfähigen Kostengruppen nach DIN 276. Auch reine Materialrechnungen können beim Einsatz von Eigenleistungen anerkannt werden.
Die Gewährung von Umbaupauschalen wird im Einzelfall geprüft.
Hinsichtlich zukünftiger Nutzungen stehen besonders frequenzbringende Angebote im Blick, wie zum Beispiel:
- Einzelhandels-Startups (Popup-Stores) und Gastronomie-Startups,
- Dienstleistungsgewerbe mit Publikumsverkehr,
- Direktverkauf landwirtschaftlicher Produkte,
- neue Angebote von Lieferservices/ Verteilstationen,
- Showrooms des regionalen Online-Handels,
- kulturwirtschaftliche Nutzungen,
- bürgerschaftliche und nachbarschaftliche Nutzungen (Repair-Cafés, Räume für Initiativen etc.),
- Bildungsangebote und Kinderbetreuung,
- Nutzungen zur Ermöglichung von neuen Mobilitätslösungen (zum Beispiel Fahrradabstellflächen mit E-Ladestationen).
Die Lösungen für die Leerstandsnutzungen sollen eine positive Ausstrahlung erzeugen. Aus diesem Grunde ist eine Weitergabe der im Rahmen des Programms Erlebnis.RAUM angemieteten Ladenlokalen an folgende Nutzungen ausgeschlossen:
- Friseure / Barber Shops
- Nagelstudios
- Sonnenstudios
- Wett- / Spielsalons
- Kioskbetriebe
Flexible Nutzungen
Im Rahmen des Programms sollen flexible Nutzungen ermöglicht werden. Hierunter sind insbesondere auch Teilnutzungen (Shop in Shop Konzepte) und zeitlich flexible Nutzungen (Bsp. saisonale oder kurzweilige Nutzungen) zu summieren. Die über Erlebnis.RAUM Brambauer zur Verfügung gestellten Flächen sollen zu Experimenten und zur nachhaltigen Weiterentwicklung von Handel, Dienstleistung und Gastronomie anregen und dieser einen passenden Rahmen geben.
Die über Erlebnis.RAUM Brambauer zur Verfügung gestellten Flächen sollen zu Experimenten und zur nachhaltigen Weiterentwicklung von Handel, Dienstleistung und Gastronomie anregen.
Frank Ahlrichs
Gefördert von
