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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Erhaltung von Bau-, Boden- und beweglichen Denkmälern ist eine wichtige Aufgabe der Stadtbildpflege. Für den Bereich der Stadt Lünen nimmt die Abteilung Stadtplanung die Aufgabe der "Unteren Denkmalbehörde" wahr.

Folgende Dienstleistungen werden angeboten:

  • Beratung von Bauwilligen, Architekten, Eigentümern, Handwerkern usw. in allen denkmalpflegerischen Fragen
  • Begutachtung und Festlegung denkmalpflegerischer Anforderungen im Rahmen von Bauanträgen

Des Weiteren erhalten Sie Hinweise zu(r)

Für Maßnahmen, die in die Substanz von Denkmälern / Gartendenkmälern / Bodendenkmälern eingreifen oder diese optisch verändern, ist nach §§ 9, 13 und 15 Denkmalschutzgesetz NRW eine Erlaubnis erforderlich. Wenn Sie eine Maßnahme planen, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig unverbindlichen Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie hier

Download Antragsformular

Für Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen, können DenkmaleigentümerInnen Steuervergünstigungen geltend machen. Steuerliche Vergünstigungen stellen eine wichtige finanzielle Hilfe für Erhaltungsmaßnahmen dar. Weitere Informationen erhalten im hier

Download Antragsformular
 

Ob ein Gebäude bereits unter  Denkmalschutz steht, kann in der Denkmalliste der Stadt Lünen eingesehen werden.

Bei der Aufnahme in die Denkmalliste gilt:
Die Eintragung von Denkmälern erfolgt
a) von Amts wegen – also von Seiten der Unteren Denkmalbehörde –,
b) auf Antrag des Eigentümers oder
c) auf Antrag des Landschaftsverbandes
(§ 23 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW).

Wird bei einem Gebäude ein Denkmalwert vermutet, wird dieser von der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband LWL geprüft. Die Prüfung umfasst vor allem Recherchen zum Objekt und einen gemeinsamen Ortstermin der Denkmalbehörden. Bei einer positiven Bescheidung wird das Eintragungsverfahren von der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt.
 

Denkmaleigentümern stehen verschiedene Fördermöglichkeiten für Baumaßnahmen an ihrem Baudenkmal zur Verfügung. Eine indirekte Förderung stellen Steuererleichterungen gem. § 36 DSchG dar. Zudem können je nach Art, Umfang und Gewichtung der geplanten Maßnahme auch direkte Förderungen durch Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, des Landes, von Stiftungen oder aus städtischen Mitteln in Frage kommen. Einen Anspruch auf eine dieser direkten Förderungen besteht jedoch nicht. Darüber hinaus sollten sich Denkmaleigentümer frühzeitig über Förderungen informieren, um mögliche Antragsfristen einhalten zu können.
Hinweis: Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
 

Stadtplanung


Aufgabenbereich:

  • Denkmalschutz und -pflege