Außenbereichssatzungen gem. § 35 (6) BauGB
Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann gem. § 35 (6) BauGB durch die Gemeinde bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben bestimmte, in der Vorschrift benannte öffentliche Belange - wie Darstellung im Flächennutzungsplan oder Verfestigung einer Splittersiedlung - nicht entgegen gehalten werden können.
Mit der Satzung gehört der Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch werden Bauvorhaben nicht entsprechend § 35 (1) BauGB privilegiert. Sie sind vielmehr nach wie vor gem. § 35 (2) BauGB "Sonstige Vorhaben" als Einzelfall zu werten.
In Lünen wurden zwei Außenbereichssatzungen erlassen:
- "An der Fähre", rechtskräftig seit dem 29.03.2006 und
- "Am Struckmannsberg", rechtskräftig seit dem 29.09.2004
Aufgabenbereiche:
- Bebauungspläne und planungsrechtliche Beratung
- Wohngebiete