Anliegerbeiträge & Anliegerbescheinigungen
Straßenbaubeitrag
Wenn die Stadt Lünen öffentliche Straßen, Wege und Plätze erneuert, erweitert und verbessert, werden für die hierfür entstandenen Kosten Straßenbaubeiträge erhoben. Die Höhe des individuellen Straßenbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Lünen. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. So trägt die Stadt Lünen z. B. bei einer Hauptverkehrsstraße 80 %, bei einer Anliegerstraße 30 % der Fahrbahnkosten.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann in der Regel durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig sind jede Grundstückseigentümerin, jeder Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten.
Seit 2018 gibt es in der Landesregierung NRW Diskussionen zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge. In diesem Zusammenhang wurde zum 01.01.2020 der § 8a KAG NW (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen) samt Förderprogramm eingeführt.
Gemäß dieses Förderprogrammes können alle Gemeinden in NRW für Baumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 vom zuständigen Gremium, in Lünen der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung, beschlossen wurde, eine Förderung in Höhe von 50% der zu zahlenden Ausbaubeiträge für die Anlieger beantragen.
Dieses Förderprogramm wurde durch die Landesregierung derart angepasst, dass die zu zahlenden Anliegerbeiträge nunmehr zu 100% gefördert werden. Auch Maßnahmen, die bereits mit einer Förderung von 50% abgerechnet wurden, werden nachträglich zu 100% gefördert. Die bereits gezahlten Ausbaubeiträge (50% der Beiträge) werden nach Eingang der Fördermittel auf das städtische Konto den Anliegern unaufgefordert erstattet. Eine Verzinsung der bereits gezahlten Beiträge ist rechtlich ausgeschlossen.
Erklärtes Ziel der Landesregierung ist die Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW. Ein Konzept hierzu soll bis zum 30.06.2022 vorgelegt werden.
Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, Grünanlagen oder Lärmschutzanlagen - erstmalig herstellt. Die Stadt trägt 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer:innen oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden.
Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt Eigentümerin der Anlagenfläche geworden ist, die Anlage fertig ausgebaut und gewidmet, also "öffentlich", ist. Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Anliegerbescheinigungen
Im Regelfall verlangen Banken, Sparkassen oder sonstige Kreditgeber bei einem beabsichtigten Kauf oder Bau eines Gebäudes eine Anliegerbescheinigung. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, ob und in welcher Höhe Erschließungs- oder Ausbaubeiträge für das entsprechende Grundstück anfallen.
Die Bescheinigung über mögliche anfallende Erschließungs- oder Ausbaubeiträge für ein erschlossenes Grundstück erhalten Sie vom Fachdienst Straßenbau. Hierzu benötigen wir einen formlosen schriftlichen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers z. B. per eMail, aus der das betreffende Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück) ersichtlich ist.
- Ausbaubeitragssatzung der Stadt Lünen
- Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lünen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG NW)