Anmelden, ummelden, kündigen
Anmeldungen sind jederzeit möglich. Der Unterricht im Instrumental- und Gesangsbereich beginnt, sobald ein Unterrichtsplatz frei ist. Die Elementarkurse starten halbjährlich.
Im Download-Bereich am Ende dieser Seite steht ein Anmeldeformular bereit. Es kann am PC ausgefüllt werden. Zum Unterschreiben drucken Sie das Formular bitte aus und leiten es dann an die Musikschule weiter.
Mit dem Ummeldeformular können Wechsel der Unterrichtsform, des Unterrichtsfaches und der Lehrerin/des Lehrers beantragt werden.
Im Download-Bereich am Ende dieser Seite steht ein Ummeldungsformular bereit. Es kann am PC ausgefüllt werden. Zum Unterschreiben drucken Sie das Formular bitte aus und leiten es dann an die Musikschule weiter.
Kündigungen sind schriftlich bis zwei Wochen vor dem Kündigungstermin (31.01., 30.04., 31.07. und 31.10.) an die Musikschule zu richten.
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Umzug, Krankheit) kann die Schulleitung eine Kündigung auch während des laufenden Schuljahres zum Monatsende zulassen.
Kündigungen von der musikalischen Früherziehung oder Grundausbildung sind auch innerhalb der ersten drei Unterrichtsmonate (Probezeit) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Im Download-Bereich am Ende dieser Seite steht ein Kündigungsformular bereit. Es kann am PC ausgefüllt werden. Zum Unterschreiben drucken Sie das Formular bitte aus und leiten es dann an die Musikschule weiter.
ab 01.02.2022 | |||
Unterrichtsform | jährlich | vierteljährlich | monatlich |
Musikalische Früherziehung | 270 € | 67,50 € | 22,50 € |
Einzelunterricht 45 Minuten | 1.020 € | 255 € | 85 € |
Erwachsene (+ 10%) | 1.122 € | 280,50 € | 93,50 € |
Einzelunterricht 30 Minuten | 672 € | 168 € | 56 € |
Erwachsene (+ 10%) | 739,20 € | 184,80 € | 61,60 € |
2er-Gruppe 45 Minuten | 540 € | 135 € | 45 € |
Erwachsene (+ 10%) | 594 € | 148,50 € | 49,50 € |
3er/4er-Gruppe 45 Minuten | 408 € | 102 € | 34 € |
Erwachsene (+ 10%) | 448,80 € | 112,20 € | 37,40 € |
Ensemble | 108 € | 27 € | 9 € |
Musikzwerge | pro Kurs | ||
10 Unterrichtseinheiten | 110 € |
Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Lünen
§ 1 Entgelt
1. Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein Entgelt erhoben.
2. Über die zu zahlenden Entgelte wird eine schriftliche Rechnung erteilt.
§ 2 Entgeltschuldner
Zur Zahlung verpflichtet sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Entgeltanspruches
1. Das Teilnehmerentgelt ist ein Schuljahresentgelt. Das Schuljahr umfasst 12 Monate und beginnt am 1. August.
2. Eine Entgeltänderung im Laufe des Schuljahres ist möglich. Eine Entgelterhöhung um mehr als 20 % berechtigt zur Kündigung. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erteilten Unterrichtsstunden sind in Höhe des bis dahin festgesetzten Teilnehmerentgeltes zu vergüten.
3. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres. Erfolgt die Aufnahme im Laufe eines Monats, so ist für jeden angefangenen verbleibenden Monat des Schuljahres 1/12 des Schuljahresentgelts zu zahlen.
4. Das Entgelt wird in gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und
15. Oktober fällig. Optional kann auch eine monatliche Zahlung vereinbart werden.
5. Zahlungen sind ausschließlich an die Stadtkasse Lünen unter Angabe des mit der Rechnung bekannt gegebenen Kassenzeichens zu leisten.
§ 4 Entgelte
1. Musikalische Früherziehung € 270,00
2. Musikalische Grundausbildung € 270,00
3. Musikzwerge € 110,00
4. Hauptfächer
Einzelunterricht 45 Minuten € 1.020,00
Einzelunterricht 30 Minuten € 672,00
2er Gruppenunterricht 45 Minuten € 540,00
3er/4er Gruppenunterricht 45 Minuten € 408,00
4.1 Für Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr wird für die Entgelte
unter Ziffer 4 ein Zuschlag von 10% erhoben.
Bis zum 23. Lebensjahr entfällt der Zuschlag bei jährlicher Vorlage einer Bescheinigung über eine Ausbildung, die Teilnahme am Freiwilligen Dienst oder Wehrdienst.
5. Ergänzungsfächer (Ensemble/Chor) € 108,00
Der Ergänzungsunterricht ist entgeltfrei, wenn er
zusätzlich zum Hauptfachunterricht erteilt wird.
6. Sonstige Kurse (Seminare, Workshops etc.)
Das Entgelt wird jeweils unter Berücksichtigung
der entstehenden Kosten gesondert festgesetzt.
7. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) € 1.445,00
Hauptfach 45 Minuten., Nebenfach 30 Minuten, Musiktheorie und Gehörbildung, Ensemble
8. Das Entgelt für die Überlassung eines Instrumentes
beträgt monatlich
Kategorie A ( Gitarre, Keyboard) € 10,00
Kategorie B (Violine, Querflöte,) € 14,00
Kategorie C (Violoncello, Posaune, Trompete, Saxophon, Klarinette) € 18,00
§ 5 Entgeltermäßigung
Eine Entgeltermäßigung im Instrumental- und Vokalbereich wird gewährt als
a) Familienermäßigung in Höhe von 10 % für jedes Familienmitglied. Die Anspruchsberechtigung ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
oder
b) Sozialermäßigung (außer Instrumentenmiete): Empfänger von Leistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld I), SGB II (Arbeitslosengeld II), nach SGB XII (Sozialhilfe), von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder von Ausbildungshilfen erhalten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Ermäßigung in Höhe von 50%.
c) Eine Entgeltermäßigung wird nicht gewährt bei der Belegung von Ensemblefächern.
d) Ermäßigungen werden nicht rückwirkend gewährt.
§ 6 Unterrichtsversäumnisse, Unterrichtsausfall
1. Wird eine angebotene Unterrichtsstunde aus Gründen, die die Musikschule der Stadt Lünen nicht zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des anteiligen Entgeltes.
2. Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind aus, gilt folgende Regelung:
a) Werden innerhalb eines Schuljahres weniger als 35 Wochen Unterricht erteilt, kann zum Ende des Schuljahres die Erstattung des anteiligen Entgeltes schriftlich bei der Musikschule beantragt werden.
b) Die Regelung zu a) entfällt, wenn Nachhol- bzw. Vertretungsunterricht angeboten wird. Hierzu können zusätzlich Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.
c) Weitere Ansprüche gegen die Stadt Lünen bestehen nicht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Schulordnung
Schulordnung für die Musikschule der Stadt Lünen
Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Schulordnung
beschlossen:
§ 1 Trägerschaft
Die Musikschule ist eine von der Stadt Lünen getragene öffentliche Einrichtung.
Sie trägt die Bezeichnung „Musikschule der Stadt Lünen“.
§ 2 Auftrag und Aufgaben
1. Auftrag
Die Musikschule leistet als kommunale Einrichtung der Stadt Lünen im Rahmen ihres kulturellen Auftrages kompetente und qualifizierte Bildungsarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und geht im Rahmen der kommunalen Bildungs-landschaft Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, Kinderbetreuungs-einrichtungen, Einrichtungen für Senioren, Vereinen, Kirchengemeinden und anderen geeigneten Einrichtungen und Organisationen in der Stadt ein.
Die Musikschule vermittelt neben musikalisch-künstlerischen Inhalten soziale und emotionale Schlüsselqualifikationen. Sie steht vor allem allen Bürger:innen der Stadt Lünen unabhängig von ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht, Alter oder individuellen Fähigkeiten offen.
2. Aufgaben a) Bereitstellung eines strukturierten, vollständigen und in sich abgestimmten musikalischen Bildungsangebotes b) Förderung der Freude an der Musik und der Musikalität möglichst vieler Kinder vom frühesten Alter an c) Ausbildung der Schüler:innen für das Laienmusizieren und die Musikberufe. d) Integration der unterschiedlichen sozialen und ethnischen Gruppen sowie sozialen Milieus durch voraussetzungsfreien Zugang zur musisch-kulturellen Bildung. e) Beiträge zum kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Leben der Stadt.
§ 3 Schuljahr
1. Das Schuljahr umfasst 12 Monate und beginnt am 1. August.
2. Die Ferien und Feiertagsregelung entspricht der der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Am letzten Schultag vor den Sommerferien endet der Musikschulunterricht um 12 Uhr.
3. Sonderregelungen in den allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei, Schneefrei, bewegliche Ferientage etc.) gelten nicht automatisch für die Musikschule. Im Rahmen des Programmes JeKits findet an den beweglichen Ferientagen der jeweiligen Grundschule kein Unterricht statt.
4. Der Rosenmontag ist unterrichtsfrei.
§ 4 Anmeldungen
1. Die Anmeldung ist schriftlich an die Musikschule zu richten.
Anmeldeformulare sind im Sekretariat und über das Internet erhältlich. Bei minderjährigen Teilnehmer:innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:innen erforderlich.
2. Anmeldungen sind jederzeit möglich.
§ 5 Aufnahme
1. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, sie erfolgt nach der Anzahl der vorhandenen Unterrichtsplätze in den einzelnen Fächern.
2. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 1. Februar oder zum 1. August, in
Ausnahmefällen auch während des laufenden Schuljahres.
3. Die Prüfung der Eignung eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin bleibt der
Schulleitung vorbehalten.
§ 6 Abmeldungen
1. Abmeldungen sind zum 31.01., 30.04., 31.07 und 31.10. möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum Ende des Vormonats, also bis zum 31.12., 31.03., 30.06. oder 30.09. schriftlich zugegangen sein. Verspätet eingegangene Abmeldungen können erst zum nächsten Termin anerkannt werden.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung eine Abmeldung auch
während des laufenden Schuljahres zum Monatsende zulassen.
3. Abmeldungen von der musikalischen Früherziehung oder Grundausbildung
sind auch innerhalb der ersten drei Unterrichtsmonate (Probezeit) ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
§ 7 Entlassungen
1. Die Schulleitung kann eine(n) Teilnehmer:in mit schriftlichem Bescheid
jederzeit aus der Schule entlassen, wenn
a) dieser gegen die Haus oder Schulordnung der Musikschule verstoßen hat,
b) dieser mehrmals unentschuldigt den Unterricht versäumt und vorher eine
schriftliche Abmahnung erfolgt ist,
c) das Entgelt innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Mahnung nicht
entrichtet ist.
2. Die Schulleitung kann eine(n) Teilnehmer:in zum Ablauf eines
Unterrichtshalbjahres schriftlich mit einmonatiger Frist entlassen, wenn
a) normale Unterrichtsfortschritte durch das Verschulden der Schülerin/des Schülers nicht erzielt werden,
b) die Entlassung aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen (z. B.
Absetzung des Faches) notwendig ist.
§ 8 Unterricht
1. Der Unterricht wird auf Grundlage des Struktur- und Lehrplans des Verbandes deutscher Musikschulen mit folgenden Schwerpunkten erteilt:
a) Elementar-Unterricht:
- Musikzwerge (1 ½ bis 4 Jahre in Begleitung eines Erwachsenen)
- Musikalische Früherziehung (4 bis 6 Jahre)
- Musikalische Grundausbildung (6 bis 8 Jahre)
b) Fachunterricht:
- Streich- und Zupfinstrumente
- Holz- und Blechblasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Schlaginstrumente
- Gesang
c) Ensemblefächer und Chöre
d) Durchführung des Programmes „JeKits“ (Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen)
e) Studienvorbereitende Ausbildung (SVA, siehe § 9)
f). Veranstaltungen
Die Unterrichtsformen und -angebote können der Entgeltordnung entnommen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Bei Änderung der Gruppenstärke durch Ab- oder Anmeldungen ist die Musikschule berechtigt, das Entgelt gemäß der aktuellen Gruppenstärke auf die in der Entgeltordnung festgelegten Sätze zu ändern.
2. Projektangebote
Inhaltlich geschlossene Angebote von jeweils begrenzter Laufzeit werden in Form von Kursen, Projekten und Workshops angeboten.
3. Unterrichtsform Grundsätzlich wird Musikunterricht als Präsenzunterricht erteilt. In besonderen begründeten Ausnahmefällen kann vom Präsenzformat abgewichen und der Unterricht auf Distanz erteilt werden.
Die Entscheidung darüber obliegt der Musikschulleitung und beinhaltet auch die Entscheidungshoheit über die konkrete pädagogisch und organisatorisch sinnvolle Ausgestaltung dieser Umsetzung.
Hierzu zählen ausdrücklich auch Hybridformate aus Präsenz- und Distanzunterricht sowie mediengeschützte Unterrichtsformate.
Der Distanzunterricht gilt als gleichwertige Unterrichtsersatzform und löst keinen Erstattungsanspruch aus.
§ 9 Studienvorbereitende Ausbildung
1. Die Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) richtet sich an SchülerInnen, die
sich auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe
vorbereiten wollen und umfasst
a) den Einzelunterricht im instrumentalen/vokalen Hauptfach
b) das obligatorische Zweitfach (in der Regel Klavier)
c) Musiktheorie und Gehörbildung
d) Ergänzungsfach (Ensemble).
2. Über die Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung entscheidet die
Schulleitung aufgrund einer Eignungsprüfung.
§ 10 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung seitens der Musikschule zur Beaufsichtigung. Soweit erforderlich, haben die Erziehungsberechtigten die Aufsicht auch innerhalb der Unterrichtsstätten der Musikschule bis zum Unterrichtsbeginn und ab dem Unterrichtsende sowie bei unvermeidbarem Unterrichtsausfall sicherzustellen.
§ 11 Instrumente und Lernmittel
1. Die Teilnehmer:innen müssen bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein
Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente sowie Akkordeons und Keyboards können im Rahmen der Bestände der Musikschule gegen ein Entgelt ausgeliehen werden. Hierüber wird ein gesonderter Vertrag geschlossen.
2. Erforderliche Lernmittel (z.B. Noten) müssen grundsätzlich von den Schüler:innen auf eigene Kosten beschafft werden.
§ 12 Entgelt
Für die Teilnahme am Unterrichtsangebot der Musikschule und für die Überlassung von Leihinstrumenten wird ein Entgelt erhoben. Die Einzelheiten sind in der Entgeltordnung geregelt.
§ 13 Haftung
1. Die Stadt Lünen haftet nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für Schäden, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb der Musikschule ergeben.
2. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schüler:innen und Teilnehmer:innen
der Veranstaltungen der Musikschule bleibt unberührt.
§ 14 Gesundheitsbestimmungen
Es gilt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz "IfSG") vom 20.07.2000 (BGBI. I S. 1045) in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§ 15 Datenschutz
Die bei der Anmeldung erfassten Daten werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu Verwaltungs- und Abrechnungszwecken der Musikschule. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
§ 16 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren anderen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für den Eigenbedarf und die Selbstdarstellung zu verwenden, sofern die Schüler:innen/Erziehungsberechtigten zugestimmt haben. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Medien (Presse, Rundfunk etc.).
§ 17 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.