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Rauchwarnmelderpflicht in NRW ab dem 01.01.2017

Nicht bis zur letzten Minute warten! Rauchmelder retten auch heute schon Leben

 

Rauchwarnmelderpflicht in NRW ab dem 01.01.2017

In Deutschland kommt es fast jede Minute zu einem Wohnungsbrand. Täglich verunglückt dabei mindestens ein Mensch tödlich. Das traurige Resultat:

rund 400 Todesopfer pro Jahr.

Rauchmelder - Lebensretter in der Wohnung

Ab dem 01.01.2017 sind alle Haushalte mit Rauchwarnmelder auszustatten!

Jährlich kommen bis zu 400 Menschen durch Wohnungsbrände ums Leben. Vor allem nachts sind diese Brände besonders tückisch, weil dann auch der menschliche Geruchssinn schläft. Die tödlichen Rauchgase werden im Schlaf nicht wahrgenommen, die Opfer werden bewusstlos und ersticken.

Rauchmelder sind der beste Lebensretter in der Wohnung. Der laute Alarm des Rauchmelders warnt auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt Ihnen den nötigen Vorsprung, sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.

  • bis zu 40 Menschen kommen in Deutschland Monat für Monat durch Wohnungsbrände ums Leben
  • 95 Prozent der Brandopfer sterben nicht durch Verbrennungen, sondern durch das Einatmen der hochgiftigen Rauchgase
  • bereits 3 Atemzüge hochgiftigen Brandrauchs können tödlich sein.

1. Hier sollten Sie Rauchmelder anbringen!

Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Auch Wohnräume, die regelmäßig zu Schlafzwecken genutzt werden, wie z.B. Einzimmerapartments, sind Schlafräume. Flure in Kellern, in denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, müssen demnach nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Offene Treppenräume innerhalb von Wohnungen enthalten in der Regel auch Flure und sind folglich in die Überwachung mit einzubinden.

Gesetzliche Vorgabe : § 49.7 der Landesbauordnung Nordrhein - Westfalen.

2. Müssen auch Einfamilienhäuser mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?

Ein Einfamilienhaus enthält auch eine Wohnung und ist deshalb mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

3. Wo genau sind Rauchwarnmelder anzubringen?

Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch sie ungehindert erreichen kann. In der Regel reicht ein Rauchwarnmelder pro Raum. Bei sehr großen Räumen ( mehr als 60 qm ), sehr hohen ( über 6 m ) oder verwinkelten Räumen und sehr langen Fluren werden weitere Melder erforderlich. Die Melder müssen in der Regel mittig im Raum an der Decke und mindestens 0,5 m von der Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenstände angebracht werden. Es sind auch weitere Anbringungsvarianten möglich, wenn besondere Einbauten bestehen.

Die Bedienungsanleitungen der jeweiligen Hersteller enthalten detaillierte Montagehinweise mit Bezug auf die einschlägige Norm.

4. Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder aufweisen?

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE – Zeichen tragen.

5. Werden batteriebetrieben Rauchwarnmelder, solche mit Netzanschluss oder untereinander vernetzte vorgeschrieben?

Eine technische Lösung wird seitens des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben. Als Mindestschutz sind batteriebetriebene Rauchwarnmelder als ausreichend anzusehen.

6. Wer ist zuständig, wenn Rauchwarnmelder defekt sind?

Für den Ersatz defekter Melder ist der Bauherr / Eigentümer zuständig. Ebenso sind Rauchwarnmelder mit fest eingebauten Langzeitbatterien, deren Energieversorgung gestört ist, durch den Eigentümer zu ersetzten.

7. Was ist erforderlich, um die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen?

Die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal jährlich überprüft werden.

Dazu ist die Prüftaste probeweise zu aktivieren. Die Raucheintrittsöffnungen müssen frei sein und bei Verschmutzung gereinigt werden. Die Batterie ist nach Herstellerangaben zu wechseln, jedoch spätestens wenn der Rauchmelder eine frühzeitige Batterieleerung aussendet (regelmäßiger Piepton).

8. Wer trägt die Kosten für die Installation bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

Der Bauherr / Eigentümer ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuständig und trägt auch die Kosten.

9. Entstehen Kosten, wenn Rauchwarnmelder einen Fehlalarm auslösen und Dritte dann die Feuerwehr alarmieren?

Nein, dies ist nicht zu befürchten!

10. Wer bezahlt die Reparatur, wenn die Feuerwehr bei einem Fehlalarm die Wohnungstür aufbricht?

Grundsätzlich der Eigentümer. Ein Schadensanspruch gegen den Mieter bestünde nur, wenn diesen ein Verschulden träfe.

( Urteil Amtsgericht Hannover v. 20.04.2007; Az.:537 C 17077/05)

Rückfragen?

Für Rückfragen steht Ihnen die Brandschutzdienstelle der Feuerwehr Lünen unter 02306 / 7670 zur Verfügung.

Rauchmelder Imagevideo