Jugendgerichtshilfe
Wenn ein Jugendlicher oder junger Erwachsener straffällig geworden ist wird obligatorisch auch die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet. Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen.
Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat.
Rechtsgrundlagen
§ 38 JGG
Team
Susanne Kahlke-Kocea
Bezirk Horstmar, Niederaden, Beckinghausen