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Die Schiedspersonen der Stadt Lünen helfen Prozesse zu vermeiden

SCHLICHTEN STATT RICHTEN

Prozesse kosten Geld, Zeit und Nerven. Es ist besser einen Streit nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären und hierbei helfen die Schiedspersonen. Meistens kann ein Streit im Gespräch mit den streitenden Parteien ohne großen Aufwand gütlich beigelegt werden.

Wer wird Schiedsperson?

  1. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Wer sich als Schiedsmann oder Schiedsfrau bewerben möchte, kann sich bei der Stadt Lünen, Rechtsabteilung (Telefon: 02306 104-1484/-1364) melden. Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von 5 Jahren vom Rat der Stadt Lünen bestellt.
     
  2. Schiedsperson kann nicht sein, wer
    a) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
    b) unter Betreuung steht.
     
  3. Schiedsperson soll nicht sein, wer
    a) das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
    b) in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
    c) durch sonstige, nicht unter Absatz 2 b fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
     
  4. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.


Die Aufgaben

Seit dem 01.10.2000 befassen sich die Schiedspersonen mit:

  • sogenannten Privatklagedelikten (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung),
     
  • vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis 600 Euro,
     
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 906, 910 f und 923 BGB sowie dem Nachbarrechtsgesetz NW, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
     
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.


In diesen Fällen hat das Land Nordrhein-Westfalen das vorgerichtliche Schlichtungsverfahren eingeführt.

Eine Zivilklage zum Amts- oder Landgericht ist erst zulässig, wenn zuvor erfolglos eine Schlichtung versucht wurde. Die Schiedsämter in Nordrhein-Westfalen sind nach dem neuen Gesetz als Güte- und Schlichtungsstellen anerkannt, auf diese Weise sind auch die Schiedspersonen für die obligatorische Streitschlichtung zuständig. Eine rasche und kompetente Streitschlichtung und -entscheidung ist dadurch möglich.

Diese ehrenamtlichen Personen kennen die örtlichen Gegeben- und Gepflogenheiten besser als die RichterInnen der Amtsgerichte, so dass diese alternative Möglichkeit für die Konfliktlösung zwischen den Parteien mehr zum Rechtsfrieden beiträgt als eine streitige Entscheidung. Es gibt keinen Sieger und keinen Verlierer, es bleibt nicht Groll der einen Partei und ein Triumphgefühl der anderen. Beide haben nachgegeben und können deshalb auch in der Zukunft miteinander leben.

Zu den Kosten

Die Gebühren des Schiedsamtes sind gesetzlich geregelt und belaufen sich im Regelfall auf 10 bis 25 Euro - im Einzelfall maximal 40 Euro. Zu diesen Gebühren kommen die Auslagen/Porto.

Örtliche Zuständigkeit

Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.