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Asylverfahren

Asylanträge
sind nicht bei der Ausländerbehörde der Stadt Lünen zu stellen!

Seit dem 4. Dezember 2017 sind alle Personen, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellen möchten, nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes dazu verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum zu melden.

Kontaktadresse LEA-Bochum:
Gersteinring 50a
44791 Bochum

Zentrale Telefonnummer der LEA: 02931-826600
Hotline BAMF: 0911-94347780

Eine vorherige telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich, Sie können einfach persönlich bei der oben genannten Adresse erscheinen.

 

Menschen, die in Deutschland asylrechtlichen Schutz beantragen, werden zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht und im weiteren Verlauf durch die Bezirksregierung Arnsberg in die Städte und Gemeinden verteilt.

Nach der Zuweisung der Asylbewerber erteilt die Ausländerbehörde Lünen während des laufenden Asylverfahrens im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine Aufenthaltsgestattung (für bis zu 6 Monate). Der Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt.

Eine Versorgung mit Obdach erfolgt im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Anerkennung als Asylberechtigte/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft die individuellen Fluchtgründe und entscheidet über den Asylantrag. Wird dem Asylantrag stattgegeben, so erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch Kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht mehr erforderlich.

Ablehnung des Asylantrages

Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab, ist der Asylbewerber grundsätzlich zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. In diesem Fall beraten wir Sie gern über die Möglichkeiten, einer freiwilligen Ausreise. Es besteht auch die Möglichkeit, Kontakt zu Rückkehrberatungsstellen herzustellen.

Sofern keine freiwillige Ausreise bzw. keine unmittelbare Rückführung erfolgen kann, erteilen wir zunächst eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Gegebenenfalls bereiten wir nach der  erforderlichen Passersatzpapierbeschaffung die Rückführung (freiwillige Ausreise oder Abschiebung) der abgelehnten Asylbewerber vor.

Für ein vorübergehendes Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Regierungsbezirk Arnsberg bzw. Land Nordrhein-Westfalen) benötigt ein Asylbewerber eine Genehmigung, die wir nach Prüfung der angegebenen Gründe und der Voraussetzungen im Rahmen eines persönlichen Gespräches auf Antrag erteilen.

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