Aufenthaltstitel
Sie möchten einen Aufenthaltstitel beantragen oder verlängern lassen?
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) werden folgend aufgeführte Unterlagen benötigt.
Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.
Erteilung und Verlängerung
- gültiger Nationalpass
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- 1 aktuelles biometrisches Passbild
(35x45 mm, Kopfgröße 32-36 mm, frontal, heller Hintergrund) - Einkommensnachweis (Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate, SGB II Bescheid, bei selbständig Erwerbstätigen eine aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Nettoeinkommen, etc.)
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- bei Schülern eine aktuelle Schulbescheinigung
Zusätzlich vorzulegende Unterlagen bei folgenden Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken
Niederlassungserlaubnis
- 1 aktuelles biometrisches Passbild
(35x45 mm, Kopfgröße 32-36 mm, frontal, heller Hintergrund) - persönliche Vorsprache
- Nachweise über Deutschkenntnisse der Stufe A1 bzw. B1
oder Teilnahme an einem Integrationskurs
Studium
- Studienbescheinigung
- Nachweis über Krankenversicherung
Au-pair
- Nachweis über Krankenversicherung
- Bescheinigung über Sprachkurs
Gastarbeitnehmer
- Zusicherung der Arbeitserlaubnis durch die zentrale Arbeitsvermittlungsstelle (ZAV)
Werkvertrag
- Werkvertrag
- Zusicherung des Arbeitsamtes
- Nachweis über Krankenversicherung
Information für ausländische Einwohner aus Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Union
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ist künftig eine Identifikationsmöglichkeit (entsprechend dem deutschen Personalausweis) über eine PIN gegeben.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird als separates Dokument ausgestellt. Er dient dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig in Verbindung mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz. Der elektronische Aufenthaltstitel ist regelmäßig mit dem Pass mitzuführen.
Seit dem 01.09.2011 ist es nicht mehr möglich, Ihnen den Aufenthaltstitel sofort auszustellen. Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von 4-6 Wochen.
Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Die Ausländerbehörde kann Ihren Aufenthaltstitel nicht unmittelbar bei Vorsprache ausstellen oder verlängern.
In der Praxis bedeutet dies, dass mindestens zwei persönliche Vorsprachen des Antragstellers (ab 6 Jahre) in der Ausländerbehörde erforderlich sind.
Beim ersten Mal wird der Aufenthaltstitel beantragt. Die Antragsdaten werden aufgenommen und nur bei Vollständigkeit und positiver Entscheidung an die Bundesdruckerei gesandt.
Vor der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels erhalten Sie auf dem Postweg einen Brief der Bundesdruckerei mit der Transport-PIN, dem persönlichen Entsperrschlüssel (PUK) sowie dem Sperrkennwort. Diese Informationen sind wichtig für die weitere Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels. Wir bitten Sie deshalb, dieses Schreiben sorgfältig aufzubewahren.
Beim zweiten Mal wird Ihnen der fertige elektronische Aufenthaltstitel ausgehändigt.
Aufgrund der künftig längeren Bearbeitungszeit und der häufigeren Vorsprachen sind längere Wartezeiten nicht auszuschließen. Als Ausländerbehörde sind wir an einer zügigen Bearbeitung Ihrer Anträge interessiert. Vorsorglich empfehlen wir Ihnen daher, Ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels möglichst zwei Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen. Sollte Ihnen ein neuer Nationalpass ausgestellt werden und Sie eine Reise in das Ausland planen, bitten wir Sie, die längere Bearbeitungszeit für den elektronischen Aufenthaltstitel bei Ihren Planungen zu berücksichtigen.
Die Wohnanschrift ist sowohl auf dem Chip gespeichert als auch auf dem Kartenkörper aufgedruckt. Bei Änderungen werden die Daten auf dem Chip geändert. Auf dem Kartenkörper wird ein Etikett mit der geänderten Anschrift angebracht. Diese Änderungen werden mit der Ummeldung im Bürgerbüro vorgenommen. Eine zusätzliche Vorsprache in der Ausländerbehörde ist daher bei Umzügen nicht erforderlich.
Die derzeitig im Reisepass eingeklebten Aufenthaltstitel bleiben weiterhin gültig. Eine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen elektronischen Aufenthaltstitel hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung bzw. bis zur Neuausstellung oder Verlängerung gültig bleiben. Eine vorherige Umschreibung der aktuellen Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in den elektronischen Aufenthaltstitel erfolgt somit nicht. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
Mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels werden mit Blick auf die erhöhten Produktionskosten die Gebührensätze für die Erteilung der Aufenthaltstitel angehoben (z.B. beträgt die Gebühr Aufenthaltserlaubnis für bis zu 1 Jahr 100,- €, für mehr als ein Jahr 110,- €, für die Niederlassungserlaubnis 135,- €). Die Gebührenbefreiung für deutschverheiratete ausländische Staatsangehörige entfällt künftig.
Sollten Sie Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz sein, so wird bei Vorlage eines aktuellen Leistungsnachweises von der Gebührenpflicht abgesehen.
In der Ausländerbehörde können Sie gern ein Merkblatt erhalten. Der Flyer ist auch in mehreren Sprachen verfügbar (siehe Downloads). Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ausländerbehörde Lünen