Besuchseinreisen
Sie möchten Freunde, Bekannte oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt bis zu maximal 90 Tagen in das Bundesgebiet einladen?
Sind Ihre Gäste visumspflichtig, so ist hierfür in der Regel die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 i.V.m. §§ 66, 67 AufenthG erforderlich. Nach Maßgabe der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung, kann der Gast in Einzelfällen seine Aufenthaltsfinanzierung auch direkt selbst nachweisen.
Darüber hinaus ist der Gast verpflichtet - der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung - eine, den gesamten Zeitraum seines Besuchsaufenthaltes umfassende Krankenversicherung nachzuweisen.
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich grundsätzlich zur Erstattung aller Kosten, die öffentlichen Stellen während des Aufenthaltes Ihrer Gäste im Bundesgebiet entstehen. Dazu zählen im Wesentlichen alle öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich Wohnraum benötigt werden. Hierzu zählen auch die im Krankheits- und Pflegefall entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind. Darüber hinaus erfasst die Erstattungspflicht alle eventuell zur Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung anfallenden Kosten.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt das persönliche Erscheinen jedes Verpflichtungserklärenden voraus (d. h. die Unterschrift des sich Verpflichtenden ist persönlich bei der Ausländerbehörde zu leisten).
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist in der Regel nachgewiesen, wenn das regelmäßig zur Verfügung stehende, berücksichtigungsfähige Einkommen (Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld ist in diesem Zusammenhang kein Einkommen) oberhalb der maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen liegt und die regelmäßigen monatlichen Ausgaben übersteigt.
Sollte im Einzelfall eine Bonität aufgrund des nachgewiesenen Einkommens nicht nachgewiesen werden können, so besteht alternativ eventuell die Möglichkeit, für die Dauer des Besuchsaufenthaltes eine Verpfändung von Sparguthaben zu erklären.
Angaben zu Einkünften und Ausgaben auf dem Erhebungsbogen sind zu belegen.
Zwingend vorzulegen ist auch ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Pass bzw. bei Deutschen oder Staatsangehörigen der EU Personalausweis)
Die Verpflichtungserklärung leiten Sie bitte nach Ausstellung im Original, sowie einer Kopie an die eingeladene Person weiter.
Eine Garantie für die Erteilung eines Visums kann nicht gegeben werden. Fragen zum allgemeinen Visumsverfahren, wie auch Fragen zu eventuell weiteren vorzulegenden Unterlagen im Visumsverfahren, bitte ich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu richten oder den einschlägigen Webseiten der Vertretung oder des Auswärtigen Amtes zu entnehmen.
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