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Deutsch lernen für Asylbewerber und Geduldete

Mit der am 24.10.2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber erstmals den Personenkreis für Integrationskurse erweitert.

Bislang waren Asylbewerber und Geduldete generell von der Teilnahme an Integrationskursen ausgeschlossen.

Die Änderung des Aufenthaltsgesetzes hat nun für einen Teil dieses Personenkreises eine Teilnahmemöglichkeit geschaffen, um eine sprachliche Integration frühzeitig zu unterstützen.

Asylbewerber und andere Personengruppen mit jeweils guter Bleibeperspektive können gem. § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-3 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum Integrationskurs zugelassen werden.

Hiernach können Ausländer:

  • die eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,
  • die eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen
  • oder die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen

einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs bei der Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.

Kostenbeitrag

Die oben genannten Zielgruppen werden mit der Zulassung zum Integrationskurs automatisch kostenbefreit.

Ein zusätzlicher Antrag ist hierzu nicht erforderlich!

Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Integrationskursverordnung (IntV)

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